A.  Sicherheitspolizei.  §  26.  123

der  Rechtskraft  der  Beschlüsse  ist  auch  dem  Landrat  usw.  alsbald
Mitteilung  zu  machen.1#)

Die  gerichtlichen  Verhandlungen  sind  gebühren=  und
stempelfrei;  die  baren  Auslagen  fallen  der  Staatskasse  zur
Last.  Ist  nach  dem  Ermessen  des  Vormundschaftsgerichts  die
Vernehmung  der  nach  §  4  Abs.  2  zu  hörenden  Personen  erforderlich
  gewesen,  so  haben  sie  Anspruch  auf  Erstattung  der
notwendigen  baren  Auslagen  aus  der  Staatskasse;  dies  gilt
jedoch  nicht  für  die  Eltern  des  Minderjährigen.

Verträge  über  die  Unterbringung  von  Zöglingen  sind
stempelfrei.?)

Der  Landrat  (Oberamtmann,  Gemeindevorstand,  Vorsteher
der  Königl.  Polizeibehörde)  hat,  sobald  ihm  der  Beschluß  des
Vormundschaftsgerichts  auf  Überweisung  zur  Fürsorgeerziehung
zugestellt  ist,  dem  Landesdirektor  (Landeshauptmann)  des  zur
Unterbringung  verpflichteten  Kommunalverbandes  (in  Berlin
dem  Magistrate)  unverzüglich  eine  Mitteilung  über  die  persönlichen,
  häuslichen  und  wirtschaftlichen  Verhältnisse  des
Überwiesenen  zu  machen,  worin  er  sich  zugleich  gutachtlich
darüber  äußert,  ob  die  Unterbringung  in  einer  Familie  oder
in  einer  Anstalt  zweckmäßiger  erscheint.)

Der  Landrat,  in  Stadtkreisen  und  in  Städten  mit  mehr  als
10000  Einwohnern  sowie  in  den  diesen  gleichgestellten  Städten
der  Provinz  Hannover  die  Gemeindevorstände,  die  Vorsteher
der  Königl.  Polizeibehörden  haben,  wenn  ihnen  der  die  Fürsorgeerziehung
  eines  Minderjährigen  anordnende  Beschluß  des
Vormundschaftsgerichts  zugegangen  ist“)  den  Personalbogen
unverzüglich  aufzustellen  und  diesen  dem  Kommunalverbandeê)
einzureichen.  Der  Kommunalverband  hat  unter  Mitbenutzung
der  gerichtlichen  Akten  die  Vollständigkeit  der  Angaben  zu  prüfen
und,  wenn  erforderlich,  etwaige  Ergänzungen  herbeizuführen.
Da  die  Angaben  auf  S.  1  und  2  sich  nur  auf  die  persönlichen
Verhältnisse  des  Minderjährigen  und  dessen  Angehörigen  beziehen,
  wie  sie  zur  Zeit  der  Überweisung  in  die  Fürsorge-1)

  Erl.  des  IM.  vom  30.  April  4)  §  4  des  Ges.

1•02,  1  3085b  F  80,  MstBl.  S.  100.  5)  Absch.  II  letzter  Abs.  S.  18  der
2)  §  8  Ges  AusfAnw.  vom  18.  Dezember  1900,
1)  MstAnw.  MstBl.  v.  J.  1901  S.  27.