124  Spezieller  Teil.

erziehung  vorgelegen  haben,  so  sind  die  späteren,  im  Laufe
der  Fürsorgeerziehung  eintretenden  Anderungennicht  nachzutragen.
Seite  3  und  4  hat  den  Gang  der  Fürsorgeerziehung  darzustellen.
Die  Eintragungen  sind  von  dem  Kommunalverbande  bei  der
jedesmaligen  Veränderung  der  Unterbringung  des  Zöglings,
oder  aber  spätestens  nach  dem  Schlusse  eines  jeden  Etatsjahres
vorzunehmen.  Die  Eintragungen  über  Führung  und  Gesundheit
des  Zöglings  (Seite  4)  sind  von  dem  Kommunalverbande  am
Schlusse  jeden  Etatsjahres  zu  bewirken.  Den  Kommunalverbänden
  bleibt  überlassen,  eine  zweite  Ausfertigung  des  Personalbogens
  für  die  Personalakten  des  Zöglings  anzufertigen.  Um
den  Kommunalverbänden  die  statistische  Aufbereitung  der
Personalbogen  zu  ersparen,  wird  diese  in  der  Ministerialinstanz
bewirkt.  Die  Kommunalverbände  haben:

1.  Die  Personalbogen  jahrgangsweise  und  nach  Geschlechtern

geordnet,
2.  zu  jedem  Jahrgange  und  für  jedes  Geschlecht  eine  besondere
Ordnungsliste  und

3.  die  Nachweisung  über  den  Bestand  der  auf  Grund  des
Ges.  vom  2.  Juli  1900  der  Fürsorgeerziehung  überwiesenen
Minderzährigen  und  über  die  Kosten  der  Fürsorgeerziehung
mit  dem  über  die  Ausführung  der  Fürsorgeerziehung  zu
erstattenden  Berichtt)  an  den  Oberpräsidenten  alljährlich
einzureichen.  Nachrichten  über  die  Führung  und  etwaige
gerichtliche  Bestrafung  der  aus  der  Fürsorgeerziehung
entlassenen,  nicht  über  25  Jahre  alten  Zöglinge  sind  in
den  Jahresberichten  niederzulegen.2)

In  den  Personalbogen  sind  diejenigen  Ziffern  des  §  1  des
Ges.  vom  2.  Juli  1900  zu  unterstreichen,  auf  Grund  deren
die  Uberweisung  der  Minderjährigen  zur  Fürsorgeerziehung
erfolgt  ist.3)

Zur  Vermeidung  von  Doppelausstellungen  des  Personalbogens
  für  Fürsorgezöglinge  bestimmt  der  Mst  Erl.  vom
10.  Mai  1902:4)

1)  Auss  Anw.  vom  18.  Dchember  2)  MstErl.  vom  27.  Dezember  1801.
1900  Absch.  XI  Abs.  3  S  Mst  Bl.  v.  J.  1902  S.  4
2)  Mst  Erl.  vom  17.  Szn  1901,  4)  MstBl.  S.  98.

MstBl.  v.  J.  1902  S.  5.