A.  Sicherheitspolizei.  §  26.  125

1.  Der  Personalbogen  ist  von  derjenigen  Amssstelle  aufzustellen
  und  dem  Kommunalverbande  einzureichen,  welche  den
Antrag  auf  Einleitung  der  Fürsorgeerziehung  eines  Minderjährigen
  bei  dem  Vormundschaftsgericht  gestellt  hat.

2.  Hat  das  Vormundschaftsgericht  von  Amts  wegen,  also
ohne  vorangegangenen  Antrag  des  Landrats,  Gemeindevorstandes
  usw.  die  Fürsorgeerziehung  eines  Minderjährigen  angeordnet,
  so  ist  der  Personalbogen  auszustellen  und  dem
Kommunalverbande  einzureichen:

à)  von  dem  Landrat  (Oberamtmann),  wenn  der  Minderjährige
  auf  dem  platten  Lande  oder  in  einer  Stadt  mit
nicht  über  10000  Einwohnern  seinen  Wohnsitz  und  Aufenthaltsort
  hat,

b)  von  dem  Gemeindevorstande,  wenn  der  Minderzjährige  in
einer  kreisangehörigen  Stadt  mit  über  10000  Einwohnern
oder  in  einer  nach  §  28  der  K  O.  für  die  Provinz  Hannover
vom  6.  Mai  18841)  dieser  gleichgestellten  Stadt  oder  in
einem  Stadtkreise  seinen  Wohnsitz  oder  Aufenthaltsort  hat.

Die  Allgem.  Verf.  vom  16.  September  1882,  JMBl.  S.  288,
findet  auf  alle  zur  Fürsorgeerziehung  untergebrachten  Verurteilten
  Anwendung  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  Straftat
vor  oder  nach  der  Unterbringung  zur  Fürsorgeerziehung  begangen
  oder  abgeurteilt  ist.2)

Gegen  den  Beschluß  steht  den  im  Abs.  3  des  4  Ges.
vom  2.  Juli  1900  Genannten  die  sofortige  Beschwerde  zu,
dem  gesetzlichen  Vertreter  des  Minderjährigen  oder  diesem  selbst
jedoch  nur  dann,  wenn  der  Beschluß  auf  Unterbringung  zur
Fürsorgeerziehung  lautet;  die  Beschwerde  hat  aufschiebende
Wirkung.)

Die  unterlassene  Anhörung  des  gesetzlichen  Vertreters  rechtsertigt
  die  Aufhebung  der  ergangenen  Entscheidung  schon
um  deswillen,  weil  nach  §  6  des  Ges.  vom  2.  Juli  1900  der
nicht  gehörte  gesetzliche  Vertreter  berechtigt  ist,  die  Wiederaufnahme
  des  Verfahrens  zu  verlangen.4)

1)  GS.  S.  181.  2)  §  4  Ges.
2)  MstErl.  vom  1.  Oktober  1904,  4)  Erk.  d.  KG.  vom  9.  Dezember
MstBl.  S.  261.  1901,  I  V  1034,  Pr  Wl.  23  346.