126  Spezieller  Teil.

Die  Überführung  des  Zögliugs  in  die  von  dem  Kommunalverbande
  zu  seiner  Aufnahme  bestimmte  Familie  oder
Anstalt  hat  die  Polizeibehörde  des  Aufenthaltsorts  zu  veranlassen.
  Die  Begleiter  sind  mit  besonderer  Sorgfalt  auszuwählen;
weibliche  Zöglinge  sind  in  der  Regel  durch  weibliche  Begleiter
zu  überführen.!)

827.
Die  Arten  der  Unterbringung.

1.  Bei  Gefahr  im  Verzuge  kann  das  Vormundschaftsgericht
eine  vorläufige  Unterbringung  des  Minderjährigen  anordnen.
Die  Polizeibehörde  des  Aufenthaltsorts  hat  in  diesem  Falle  für
die  Unterbringung  der  Minderjährigen  in  einer  Anstalt  oder
in  einer  geeigneten  Familie  zu  sorgen.  Die  durch  die  vorläufige
Unterbringung  erwachsenden  Kosten  fallen,  sofern  die  Überweisung
  zur  Fürsorgeerziehung  demnächst  endgültig  angeordnet
wird,  dem  verpflichteten  Kommunalverbande,  andernfalls  demjenigen
  zur  Last,  welcher  die  Kosten  der  örtlichen  Polizeiverwaltung
  zu  tragen  hat.  Die  Polizeibehörde  hat  in  allen
Fällen  die  durch  die  vorläufige  Unterbringung  entstehenden
Kosten  vorzuschießen.  Streitigkeiten  über  die  Angemessenheit
der  dem  Erstattungspflichtigen  in  Rechnung  gestellten  Vorschüsse
der  Polizeibehörde  entscheidet  der  Bezirksausschuß  im  Beschlußverfahren.
  Der  Beschluß  des  Bezirksausschusses  ist  endgültig.2)

Zu  den  Kosten  der  vorläufigen  Unterbringung  gehören  auch
die  Kosten  einer  nötig  gewordenen  Krankenpflege.3)  Gefängnisse
dürfen  zur  Unterbringung  solcher  Minderjährigen  unter  keinen
Umständen  benutzt  werden.4)

Zur  Unterbringung  verpflichtet  ist  derjenige  Kommunalverband,
  in  dessen  Gebiet  der  Ort  liegt,  als  dessen
Vormundschaftsgericht  das  Gericht  Beschluß  gefaßt  hat.5)

Liegt  der  Fall  vor,  daß  der  Unterstützungswohnsitz  eines
Fürsorgezöglings  nicht  ermittelt  werden  kann,  so  ist  diese  Möglichkeit
  dem  Falle  als  gleichstehend  zu  erachten,  daß  ein  Unter-1)

  Mst  Anw.  4)  Mst  Anw.
2)  §5  Ges.  5)  §§  9,  10  und  14  Ges
3)  Erk.  des  BAH.  vom  31.  Januar

1903,  Entsch.  35  74.