A.  Sicherheitspolizei.  §  27.  127

stützungswohnsitz  nicht  vorhanden  ist.  Die  Unterbringung  des
3öglings  liegt  deshalb  dem  im  8  14  Abs.  2  des  Fürsorgeerziehungsges.
  bezeichneten  Kommunalverbande  ob.  Bestimmte
Grundsätze  über  die  Voraussetzungen  der  Annahme,  daß  ein
Unterstützungswohnsitz  nicht  zu  ermitteln  ist,  lassen  sich  jedoch
nicht  aufstellen.  In  jedem  einzelnen  Falle  wird  es  vielmehr
Sache  des  Kommunalverbandes  sein,  die  erforderlichen  Ermittelungen
  zum  Zweck  seiner  Befreiung  von  der  Kostenlast
anzustellen.!)

2.  Die  Ausführung  der  Fürsorgeerziehung  liegt  den
Kommunalverbänden2)  ob;  sie  bestimmen  darüber,  ob  der
Zögling  in  einer  Familie  oder  in  einer  Erziehungsanstalt
untergebracht  werden  soll  und  führen  über  ihn  die  Aufsicht  bis
zur  Beendigung  der  Fürsorgeerzichung.  Bei  der  Fürsorgeerziehung
  ist  das  Hauptaugenmerk  darauf  zu  richten,  daß  die
Zöglinge,  der  Verwahrlosung  entnommen,  zu  religiös-sittlichen
Menschen  erzogen  und  zu  brauchbaren  Arbeitern,  vorzugsweise
für  die  Landwirtschaft  ausgebildet  werden.

Der  Kommunalverband  hat  dem  Vormundschaftsgerichte
von  der  Unterbringung  und  von  der  Entlassung  des  Zöglings
Nitteilung  zu  machen.

Die  Uberführung  des  Zöglings  liegt  der  Polizeibehörde
des  Aufenthaltsorts  ob.35)

Die  Zöglinge  dürfen  nicht  in  Arbeitshäusern  und  nicht
in  Landarmenhäusern,  in  Anstalten,  welche  für  Kranke,  Gebrech--liche,
  Idioten,  Taubstumme  oder  Blinde  bestimmt  sind,  nur  so
lange  untergebracht  werden,  als  es  ihr  körperlicher  oder
geistiger  Zustand  erfordert.

In  Ausführung  einer  eingeleiteten  Fürsorgeerziehung  kann
die  Erziehung  in  der  eigenen  Familie  des  Zöglings  unter  Aufsicht
  des  Kommunalverbandes  widerruflich  angeordnet  werden.4)

Für  jeden  in  einer  Familie  untergebrachten  Zögling  ist  zur
Ülberwachung  seiner  Erziehung  und  Pflege  von  dem  Kommunal=1!)

  VstErl.  vom  21.  August  und  verband,  der  Landeskommunalverband
I7.  Oktober  1903,  MstBl.  S.  228.  der  Hohenzolleruschen  Lande  sowie  der

„)  Es  sind  dies:  die  Provinzial=  Stadtkreis  Berlin  (§  14  Ges.  vom
verbänden,  in  der  Provinz  Hessen=  2.  Juli  1900).

Nassau  die  Bezirksverbände  der  Re-  3)  §  9  des  Ges.

gierungsbezirke  Wiesbaden  und  Cassel,  4)  §  10  des  Ges.
der  Lauenburgische  Landeskommunal-