128  Spezieller  Teil.

verband  ein  Fürsorger  zu  bestellen.  Hierzu  können  auch
Frauen  bestellt  werden.1)

a)  So  lange  die  Zwecke  der  Fürsorgeerziehung  durch  Unterbringung
  in  einer  Familie  nur  irgend  erreicht  werden
können,  ist  dieser  der  Vorzug  zu  geben.  Sie  wird  von  vornherein
  zur  Anwendung  zu  bringen  sein,  wenn  der  Zögling  das
schulpflichtige  Alter  noch  nicht  überschritten  hat  und  eine  erhebliche
  sittliche  Verderbnis  nicht  vorliegt,  oder  nach  voraufgegangener
  Anstaltserziehung,  wenn  der  Zögling  durch  sie  an
Zucht  und  Ordnung  gewöhnt,  körperlich,  geistig  und  sittlich  gekräftigt
  ist.  Bei  der  Auswahl  der  Familien  ist  in  erster  Linie
darauf  zu  sehen,  daß  sie  für  eine  ernst  religiös-sittliche  Erziehung
Gewähr  bieten.  Es  sind  ferner  nur  solche  Familien  zu  wählen,
die  in  geordneten  Verhältnissen  leben  und  eine  ausreichende
Wohnung  haben.  Familien,  die  auf  dem  Lande  oder  in  kleinen
Städten  wohnen  und  den  Zöglingen  Gelegenheit  bieten,  sich
mit  Land-  und  Gartenarbeit  zu  beschäftigen,  sind  besonders  zu
bevorzugen.  Von  Familien,  die  in  großen  Städten  oder  dichtbevölkerten
  Industriebezirken  wohnen,  wird  möglichst  abzusehen
sein.  Die  Familie  muß  dem  religiösen  Bekenntnisse  des  Zöglings
angehören.  Bei  nicht  mehr  schulpflichtigen  Kindern  kann  von
dieser  Bestimmung  ausnahmsweise  abgesehen  werden,  wenn
eine  geeignete  Familie  ihres  Bekenntnisses  überhaupt  nicht  oder
nur  an  solchen  Orten  gefunden  werden  kann,  wo  die  Beaufsichtigung
  des  Zöglings  besondere  Schwierigkeiten  bietet.  Dann
ist  jedoch  die  regelmäßige  Teilnahme  des  Zöglings  am  Gottesdienste
  seines  Bekenntnisses  sicher  zu  stellen.

Mit  dem  Familienhaupte  ist  über  die  Aufnahme  des  Zöglings
ein  Vertrag  abzuschließen,  in  welchem  sich  derselbe  verpflichtet,
den  Zögling  in  seinen  Familienkreis  aufzunehmen,  ihn  in  religiössittlichem
  Sinne  zu  erziehen,  zum  regelmäßigen  Besuche  des
Gottesdienstes  und  der  Schule,  und  Anfertigung  der  in  der
Schule  gegebenen  Aufgaben,  sowie  zu  Ordnung,  Reinlichkeit
und  Arbeitsamkeit  anzuhalten,  ihm  eine  angemessene  Unterkunft
mit  besonderem  Bett,  gesunde,  ausreichende  Beköstigung,  den
Verhältnissen  angemessene,  reinliche  Kleidung,  in  Krankheits-1)

  §  11  Ges.