A.  Sicherheitspolizei.  8  27.  129

fällen  Pflege  und  ärztliche  Hilfe  zu  gewähren,  ihn  zu  den  für
sein  Alter  und  Geschlecht  passenden  häuslichen  und  ländlichen
Arbeiten  anzuleiten  und  zu  verwenden,  soweit  dies  ohne
Schädigung  der  Gesundheit  des  Zöglings  und  des  Schulunterrichts
geschehen  kann.  Die  Verwendung  des  Zöglings  in  Fabriken
und  ähnlichen  Betrieben  ist  zu  untersagen,  bei  der  Hausindustrie
nur  mit  Genehmigung  des  Fürsorgers  zuzulassen.  Es  ist
möglichst  darauf  zu  sehen,  daß  die  Familie  dem  bisherigen
Aufenthaltsorte  des  Zöglings  nicht  zu  nahe  wohnt  und  daß
nicht  mehrere  Zöglinge  in  derselben  Familie  untergebracht
werden.  Zur  Ermittelung  geeigneter  Familien  werden  die
Gemeindevorstände,  die  Pfarrämter  und  Waisenräte  den
Kommunalverbänden  behilflich  sein  und  die  erforderliche  Auskunft
geben.  Auch  die  Unterbringung  des  Zöglings  in  der  eigenen
Familie  ist  zulässig.  Vorbedingung  dafür  ist,  daß  die  Erziehung
in  einer  fremden  Familie  oder  in  einer  Anstalt  den  Zögling
sitlich  gebessert  hat  und  daß  die  Verhältnisse  der  eigenen
Familie,  durch  welche  die  Verwahrlosung  des  Zöglings  verschuldet
  ist,  beseitigt  sind,  etwa  durch  Verbesserung  der  wirtschaftlichen
  Lage,  durch  Ausscheiden  des  schuldigen  Elternteils,
durch  Verziehen  der  Familie  in  eine  andere  sozial  gesundere
Umgebung.  Durch  diese  Maßregel  wird  die  Fürsorgeerziehung
nicht  aufgehoben,  der  Zögling  untersteht  der  vom  Kommunalverbande
  angeordneten  Aufsicht  und  kann  der  Familie  jederzeit
genommen  und  anderweit  untergebracht  werden,  wenn  sie  sich
ungeeignet  erweist.

Von  der  Unterbringung  des  Zöglings  in  einer  Familie  ist
vorher  dem  Gemeindevorstande,  sowie  dem  zuständigen  Geistlichen
Anzeige  zu  machen.  Ist  der  Zögling  schulpflichtig,  so  ist  auch
die  Schulbehörde  zu  benachrichtigen  und  festzustellen,  daß  die
Aufnahme  des  Zöglings  in  die  Volksschule  gesichert  ist  (§  19).

b)  Die  Unterbringung  in  Anstalten  erscheint  vorzugsweise
angebracht  für  Minderjährige,  die  zu  geschlechtlichen  Ausschweifungen,
  zum  Landstreichen  und  Verbrechen  neigen  oder
in  anderer  Weise  schwer  sittlich  verwahrlost  sind,  sowie  solche,
deren  körperlicher  Zustand  eine  besondere  Pflege  unter  ärztlicher
Aufsicht  fordert.  Die  Zöglinge  sollen  aber  in  der  Anstalt  nur
so  lange  bleiben,  als  unbedingt  notwendig  ist,  um  sie  an  Zucht

d.  Arnstedt,  Polizeirecht.  II.  9