130  Spezieller  Teil.

und  Ordnung  zu  gewöhnen,  leiblich  und  geistig  zu  kräftigen.
Sobald  dieser  körperliche  und  sittliche  Reinigungsprozeß  beendet
ist,  sind  sie  in  Familien,  wenn  möglich  unter  Aufsicht  des
Anstaltsvorstehers,  der  ihren  Charakter  kennt,  unterzubringen,
die  Schulpflichtigen  in  Pflege,  die  Schulentlassenen  im  Gesinde—
dienst  oder  als  Lehrlinge.  Führen  sie  sich  schlecht  oder  erweist
sich  die  Familie  als  ungeeignet,  so  sind  sie  in  die  Anstalt  zurückzunehmen;
  geeignetenfalls  kann  nach  einiger  Zeit  ein  erneuter
Versuch  mit  der  Familienerziehung  erfolgen.  Für  die  Anstaltserziehung
  sind  geeignete  kirchliche  oder  Privatanstalten  zu  benutzen
  und,  soweit  diese  nicht  vorhanden,  von  den  Kommunalverbänden
  eigene  Anstalten  zu  errichten.  Als  geeignet  werden
nur  solche  Anstalten  anzusehen  sein,  die  Sicherheit  für  eine
Erziehung  der  Zöglinge  auf  religiös-sittlicher  Grundlage  bieten
und  deren  Leiter  für  die  Lösung  der  Aufgabe  der  Fürsorgeerziehung
  befähigt  sind.

Die  Anstalten  müssen  durch  ihre  Lage,  baulichen  und  gesundheitlichen
  Einrichtungen  und  die  Gelegenheit,  die  Zöglinge  mit
Feld-,  Garten-,  Haus=  und  anderen  geeigneten  Arbeiten  außerhalb
  der  Unterrichtsstunden  zu  beschäftigen,  den  besonderen
Anforderungen  der  Fürsorgeerziehung  entsprechen  und  den
Zöglingen  einen  ausreichenden,  den  Vorschriften  für  die  Volksschule
  gemäßen  Unterricht  gewähren.  Die  Anstalten  sollen  nicht
zu  klein  sein,  weil  dann  die  wirtschaftliche  Lage  meist  nicht
gestattet,  einen  pädagogisch  geschulten  Leiter  an  die  Spitze  zu
stellen  und  einen  ausreichenden  Schulunterricht  einzurichten,
und  nicht  zu  groß,  weil  dann  der  Leiter  nicht  imstande  ist,  die
Eigenart  jedes  Zöglings  genau  kennen  zu  lernen  und  ihn  dementsprechend
  zu  behandeln.  Erfahrungsgemäß  ist  für  nicht
öffentliche  Anstalten  die  Einrichtung  für  50—100  Zöglinge  die
zweckmäßigste.

Es  empfiehlt  sich  nur  solche  Anstalten  zu  benutzen,  die  auf
konfessioneller  Grundlage  stehen  und  entweder  nur  für  Knaben
oder  nur  für  Mädchen  bestimmt  sind.  Zöglinge,  die  das  schulpflichtige
  Alter  noch  nicht  überschritten  haben,  können  unter
Umständen  auch  in  Anstalten,  die  für  Kinder  beiderlei  Geschlechts
bestimmt  sind,  untergebracht  werden,  wenn  die  Aufenthaltsräume
  für  Tag  und  Nacht,  und  die  Spielplätze  vollständig  von-