A.  Sicherheitspolizei.  §  27.  131

einander  getrennt  sind.  In  Erziehungsanstalten  für  weibliche
Zöglinge  sollen  außer  dem  Geistlichen  und  dem  Arzte  nur
weibliche  Beamte  tätig  sein.  Die  Anstalten  müssen  den  schulpflichtigen
  Zöglingen  den  vorschriftsmäßigen  Volksschulunterricht
  gewähren.  Die  Schulentlassenen  sind  in  den  Zeiten,
wo  sie  nicht  mit  Arbeiten  in  der  Haus=  und  Feldwirtschaft  beschäftigt
  werden,  in  den  Unterrichtsgegenständen  der  Volksschule
weiter  zu  fördern.1)  Die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die
religiöse  Erziehung  der  Kinder  finden  auch  auf  die  Fürsorgeerziehung
  Anwendung.2)

Vor  Ablauf  des  schulpflichtigen  Alters  ist  rechtzeitig  für  eine
den  Fähigkeiten  und  Verhältnissen  des  Zöglings  passende  und
tunlichst  seinen  Wünschen  entsprechende  Dienst--  oder  Lehrstelle
zu  sorgen.

Als  Dienst=  oder  Lehrherren  sollen  nur  durchaus  zuverlässige
und  tüchtige  Personen  ausgewählt  werden.  Bei  etwa  abzuschließenden
  Lehrverträgen  ist  die  tüchtige  Ausbildung  im  Handwerk
  innerhalb  einer  bestimmten  Zeit  sicher  zu  stellen.

3.  Die  Aufgabe  des  vom  Kommunalverbande  bestellten
Fürsorgers  ist  es,  sowohl  die  Führung  als  auch  die  Erziehung
und  Behandlung  der  ihm  zugewiesenen  Zöglinge  zu  überwachen.
Die  noch  nicht  schulentlassenen  Zöglinge  hat  er  von  Zeit  zu
Zeit  persönlich  in  der  Familie  aufzusuchen,  sich  von  der  Art
der  Unterkunft,  Verpflegung,  Erziehung,  Beschäftigung  zu  überzzeugen,
  durch  Benehmen  mit  dem  Ortsgeistlichen  und  der  Schulbehörde
  sich  zu  vergewissern,  daß  Schul=  und  Kirchenbesuch
regelmäßig  ist  und  die  vertraglichen  Bestimmungen  gewissenhaft
erfüllt  werden  und  für  Abstellung  etwaiger  Mängel  zu  sorgen.
Den  Anordnungen  des  Fürsorgers  müssen  der  Familienvorstand
und  der  Zögling  vorbehaltlich  der  Beschwerde  an  den  Kommunalverband
  nachkommen.

Bei  den  in  Dienst  oder  Lehre  Stehenden  hat  er  darauf  zu
halten,  daß  der  Verdienst  der  Zöglinge  in  angemessener  Weise
verwendet  und  ein  Teil  desselben  auf  der  Sparkasse  belegt
wird.  Halbjährlich  hat  der  Fürsorger  an  den  vom  Kommunalverbande
  bezeichneten  Beamten  über  seine  Wahrnehmungen

1)  MstAnw.  2)  §  18  Ges.
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