132  Spezieller  Teil.

kurz  zu  berichten.  Dem  Fürsorger  ist  für  die  Ausübung  seines
Amtes  vom  Kommunalverbande  eine  gedruckte  Anweisung  zu
geben;  Abschriften  der  über  die  Unterbringung  der  Zöglinge
abgeschlossenen  Verträge  sind  ihm  auszuhändigen.  Der  Fürsorger
  ist  so  zu  wählen,  daß  er  am  Orte  selbst,  wo  der  Zögling
untergebracht  ist,  oder  doch  so  nahe  wohnt,  daß  die  persönliche
Aufsicht  nicht  erschwert  wird  und  daß  er,  wenn  irgend  möglich,
dem  religiösen  Bekenntnisse  des  Zöglings  angehört.  Um  die
Übernahme  des  Amtes  sind  in  erster  Linie  die  zuständigen  Ortsgeistlichen,
  Lehrer,  Mitglieder  von  Waisenräten  oder  Erziehungsvereinen
  zu  ersuchen;  andere  geeignete  Persönlichkeiten  sind  mit
Hilfe  der  Geistlichen  und  Gemeindevorstände  zu  ermitteln.  Ist
der  Zögling  bevormundet  und  wohnt  der  Vormund  am  Orte
oder  in  der  Nähe,  so  ist  dieser  zunächst  als  Fürsorger  zu  bestellen.
Für  Kinder  im  Alter  unter  12  Jahren  und  weibliche  Zöglinge
sind  vorzugsweise  Frauen  als  Fürsorger  zu  bestellen.

Das  Amt  des  Fürsorgers  ist  ein  Ehrenamt,  notwendige  bare
Auslagen  werden  erstattet.

4.  Die  zuständigen  staatlichen  Aufsichtsbehörden  der  Kommunalverbände
  und  in  höherer  Instanz  der  Minister  des  Innern  haben
die  Oberaufsicht  über  die  zur  Unterbringung  von
Zöglingen  getroffenen  Veranstaltungen  zu  führen;  sie
sind  befugt,  zu  diesem  Zwecke  Revisionen  vorzunehmen.:)  Die
Oberpräsidenten  haben  auch  die  Schulaufsicht  über  die  von
den  Kommunalverbänden  errichteten  Erziehungsanstalten  nach
den  Bestimmungen  des  AE.  vom  12.  Mai  18972)  zu  führen.
Bei  den  Revisionen  der  Privatanstalten  soll  auf  die  rechtzeitige
  Entlassung  der  Zöglinge  aus  der  Anstalt  und  ihre  billigere
Unterbringung  in  einer  Familie,  in  einer  Lehre  oder  in  einem
Gesindedienst  geachtet  werden.)

5.  Soweit  der  körperliche  oder  geistige  Zustand  des  Zöglings
es  erfordert,  ist  dessen  Unterbringung  in  einer  Kranken  anstalt
zulässig,  auch  wenn  der  Zustand  schon  bei  Anordnung  der  Fürsorgeerziehung
  vorhanden  war.  Ob  bei  einem  Zustande,  der
eine  solche  Unterbringung  des  Zöglings  erforderlich  macht,  die

1)  §  20  Ges.  3)  MstErl.  vom  29.  September
)  G  .  S.  227.  1902,  Mst  Bl.  S.  165.