A.  Sicherheitspolizei.  §  28.  133

Überweisung  zur  Fürsorgeerziehung  dem  Zwecke  des  Gesetzes
entspricht  oder  ob  sie  zu  unterbleiben  hat,  unterliegt  ausschließlich
der  Entscheidung  des  Vormundschafts=  und  Beschwerdegerichts.
Ist  die  Überweisung  rechtskräftig  beschlossen  worden,  so  darf
die  Üüberführung  von  dem  hierzu  verpflichteten  Kommunal-=verbande
  nicht  deshalb  unterlassen  werden,  weil  er  eine
Erreichung  des  vom  Gesetz  verfolgten  Erziehungszweckes  nicht
für  ausführbar  hält.1)  Die  zur  Ausführung  der  Fürsorgeerziehung
  erlassenen  Reglements  können  dem  Kommunalverbande
seine  gesetzlichen  Pflichten  nicht  abnehmen,  insbesondere  auch
nicht  bei  Ansteckungsgefahr.2)

6.  Nicht  in  jeder  Entweichung  eines  Fürsorgezöglings  aus
seiner  Unterkunftsstelle  ist  ein  Anlaß  zu  erblicken,  die  Genehmigung
zum  Aufschub  der  Vollstreckung  einer  gegen  ihn  erkannten
Freiheitsstrase  zu  widerrufen;  dies  wird  vielmehr  der  Prüfung
des  einzelnen  Falles  überlassen  bleiben  müssen.  Die  beteiligte
Staatsanwaltschaft  ist  von  der  Entweichung  nur  zu  benachrichtigen,
wenn  nicht  in  kürzerer  Frist  —  etwa  in  einer  Woche  —  die
Wiederergreifung  erfolgt  und  dann  die  Beobachtungen  des
Zöglings  in  der  Anstalt  zu  dem  späteren  Berichte  fortgesetzt
werden  können.  Dagegen  wird  bei  wiederholter  Entweichung
die  Strafaussetzung  ohne  weiteres  als  verwirkt  angesehen  werden
müssen,  und  es  ist  sofortige  Benachrichtigung  der  Staatsanwaltschaft
erforderlich.  Dies  ist  ferner  der  Fall,  wenn  nach  dem  vorherigen
Verhalten  des  Zöglings  schon  ein  abschließendes  ungünstiges
Urteil  über  ihn  gefällt  werden  kann.3)

g  28.
Die  Wahrnehmung  gerichtlicher  Termine  durch  Fürsorgezöglinge.

Hierüber  ordnet  MErl.  v.  14.  Juli  1905,  MBl.  S.  129  an:

1.  Die  Kommunalverbände  haben  dafür  zu  sorgen,  daß  Fürsorgezöglinge,
  welche  vor  Gericht  geladen  sind,  dort  erscheinen.
Die  Gerichte  werden  den  Kommunalverbänden  Abschrift  der
Ladung  oder  eine  entsprechende  Benachrichtigung  zugehen  lassen,

1)  Erk.  OVG.  vom  27.  Mai  190  ,  Entsch.  45  430,  v.  Kptz.  Rspr.
1904,  Eltss  45  430,  v.  Kptz.  Rspr.  3.  Erg.  Bd.  560.

3.  Erg  .Bd.  deo  3)  Mc  vom  2.  Juni  1904,
2)  Err.  .  OVG.  vom  27.  Mai  MstBl.  S