134  Spezieller  Teil.

sofern  ihnen  bekannt  ist,  daß  der  Geladene  sich  in  Fürsorgeerziehung
  befindet.  Die  Vorsteher  der  Erziehungsanstalten  und
die  Pflegeeltern  sind  mit  Weisung  dahin  zu  versehen,  daß  die
Zöglinge  von  einer  Person  begleitet  werden,  welche  die  durch
die  Fürsorgeerziehung  gebotene  Aufsicht  gewährleistet.))  Von
der  Beigabe  eines  Begleiters  kann  ausnahmsweise  abgesehen
werden,  wenn  daraus  Nachteile  für  die  Fürsorgeerziehung  nicht
zu  befürchten  sind.

2.  Die  durch  das  Vorführen  des  Zöglings  vor  Gericht
erwachsenden  Kosten  sind  Kosten  der  Fürsorgeerziehung.  Die
Kommunalverbände  haben  dafür  zu  sorgen,  daß  die  aus  Anlaß
des  Erscheinens  des  Zöglings  vor  Gericht  auf  Grund  der
Gebührenordnung  für  Zeugen  und  Sachverständiges)  aus  der
Gerichtskasse  gezahlten  Beträge  auf  die  Kosten  der  Fürsorgeerziehung
  in  Anrechnung  gebracht  werden.

3.  Wird  die  Vorführung  eines  Zöglings  vor  Gericht  angeordnet,
  so  sind  die  Kosten  des  Vorbringens  des  Zöglings  bis
zur  Gerichtsstelle  Gerichtskosten.  Die  Kosten  der  Zurückführung
sowie  die  Entschädigung  für  den  neben  dem  Polizeibeamten  im
Interesse  der  Fürsorgeerziehung  beigegebenen  Begleiter  sind
Kosten  der  Fürsorgeerziehung.

4.  Muß  der  Zögling  eine  Freiheitsstrafe  verbüßen,  so  ist  es
Sache  der  Polizei,  ihn  in  die  bestimmte  Anstalt  zu  überführen,
wobei  die  Bestimmungen  des  MErl.  vom  29.  April  19023)  zu
beachten  sind;  die  dadurch  verursachten  Kosten  sind  Kosten  der
Strafvollstreckung.  Die  Rückführung  des  Zöglings  nach  verbüßter
  Strafe  in  die  Fürsorgestelle  liegt  dem  Kommunalverbande
ob.  Die  entstehenden  Ausgaben  sind  Kosten  der  Fürsorgeerziehung.
  Die  Gefängnisverwaltungen  sind  angewiesen,  den
Kommunalverband  rechtzeitig  vor  Ablauf  der  Strafzeit  zwecks
Abholung  des  Zöglings  zu  benachrichtigen.

5.  Weigern  sich  die  Fürsorgeorgane,  die  Zöglinge  vor  Gericht
zu  bringen,  so  werden  die  Gerichtsbehörden  dem  betr.  Oberpräsidenten
  davon  Mitteilung  machen,  damit  dieser  den  Kommunal=1)

  Vgl.  Absch.  IV  der  zum  Für-  1905  Vd  Bl.  für  die  StfAnust  Verw.
sorge  Ges.  erlassenen  Ausführungs-Be=  S.

stimmungen  vom  18.  Dezember  1900  -  RGBl.  1898  S.  689.

und  Ministerial-Erlaß  vom  29.  April  23)  Mst  Bl.  S.  82.