A.  Sicherheitspolizei.  §  29.  135

verband  auffordert,  die  Zöglinge  in  geeigneter  Begleitung  vor
Gericht  zu  stellen.  Kommt  der  Kommunalverband  dieser  Anweisung
  nicht  nach,  so  soll  der  betr.  Oberpräsident  seinerseits
den  Zögling  durch  einen  geeigneten  Begleiter  vor  Gericht
bringen  lassen  und  die  erwachsenden  Kosten  im  Wege  der
Zwangsetatisierung  von  dem  Kommunalverbande  beitreiben.

6.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auf  die  nach  §#  5
des  Fürsorgeerziehungsgesetzes  vorläufig  Untergebrachten  sinngemäße
  Anwendung  auch  dann,  wenn  der  Minderjährige  in
dem  gegen  ihn  anhängigen  Fürsorgeerziehungsverfahren  geladen
wird.  Die  Polizeiverwaltung,  der  die  vorläufige  Unterbringung
des  Minderjährigen  obliegt,  ist  verpflichtet,  ihn  vor  Gericht  zu
bringen.  Die  daraus  erwachsenden  Kosten  sind  Kosten  der
vorläufigen  Unterbringung.  Weigert  sich  die  Polizeibehörde,
den  Minderjährigen  vor  Gericht  zu  bringen,  so  soll  der  betr.
Oberpräsident  auf  ergangene  Anzeige  der  Gerichtsbehörden  die
Polizeiverwaltung  durch  die  zuständige  Aufsichtsbehörde  anweisen
lassen,  dafür  zu  sorgen,  daß  der  Minderjährige  in  geeigneter
Begleitung  vor  Gericht  erscheint.

Die  Hinzuziehung  der  jugendlichen  Angeklagten  zu  der
gerichtlichen  Hauptverhandlung  soll  nicht  eingeschränkt  werden.
Es  ist  Sache  der  Fürsorgeerziehungsanstalten  und  der  anderweiten
  Erziehungsstellen,  die  erforderlichen  Maßnahmen  zu  treffen.
Die  entstehenden  Kosten  sind  als  Fürsorgekosten  von  den
Kommunalverbänden  unter  der  gesetzlichen  Anteilnahme  des
Staats  zu  tragen.2:)

g  29.
Die  Kosten  der  Fürsorgeerziehung.

Die  Kosten,  welche  durch  die  Überführung  des  Zöglings
in  eine  Familie  oder  Anstalt,  durch  die  dabei  nötige  reglementsmäßige
  erste  Ausstattung,  durch  die  Beerdigung  des  während
der  Fürsorgeerziehung  verstorbenen  und  durch  die  Rückreise
des  aus  der  Fürsorgeerziehung  entlassenen  Zöglinges  entstehen,
fallen  dem  Ortsarmenverband,  in  welchem  er  seinen  Unter-1)

  MstErl.  vom  29.  August  1903,  MstBl.  S.  187.