136  Spezieller  Teil.

stützungswohnsitz  hat,  zur  Last.  Ist  ein  solcher  Ortsarmenverband
  nicht  vorhanden,  so  fallen  diese  Kosten  dem  verpflichteten
Kommunalverbande  (§  14  Abs.  2)  zur  Last.1)  Da  das  Fürsorgeerziehungsgesetz
  die  Erstattungspflicht  des  Ortsarmenverbandes
ohne  Rücksicht  auf  die  Leistungsfähigkeit  statuiert,  muß  angenommen
  werden,  daß  der  Ausfall  in  den  seltenen  Fällen  der
Leistungsunfähigkeit  des  Ortsarmenverbandes  von  dem  jeweiligen
Gläubiger  des  Anspruchs  zu  tragen  ist,  d.  h.  von  der  Polizeibehörde
  bezüglich  der  Kosten  der  Überführung,?)  von  dem
Kommunalverbande  bezüglich  der  übrigen  Kosten.3)  Die  übrigen
Kosten  des  Unterhalts  und  der  Erziehung  sowie  der
Fürsorge  für  entlassene  Zöglinge  tragen  in  allen  Fällen
die  Kommunalverbände.

Die  Kommunalverbände  erhalten  zu  den  von  ihnen  zu
tragenden  Kosten  aus  der  Staatskasse  einen  Zuschuß  in
Höhe  von  zwei  Dritteln  dieser  Kosten.  Der  Betrag  des  Zuschusses
  wird  jährlich  auf  Liquidation  der  im  Vorjahr  aufgewendeten
  Kosten  oder  im  Einverständnisse  mit  den  einzelnen
Kommunalverbänden  periodisch  als  Bauschsumme  von  dem
Minister  des  Innern  festgesetzt.4)

Die  Kommunalverbände  sind  berechtigt,  die  Erstattung
der  während  der  Fürsorgeerziehung  entstandenen
Kosten  des  Unterhalts  eines  Zöglinges  von  diesem  selbst  oder
von  dem  auf  Grund  des  Bürgerlichen  Rechtes  zu  seinem  Unterhalte
  Verpflichteten  zu  fordern.  Dieselbe  Berechtigung  steht
den  Ortsarmenverbänden  hinsichtlich  der  ihnen  nach  8  15  Abs.  1
zur  Last  fallenden  Kosten  zu.  5)  Es  wird  sich  empfehlen,  das
Vermögen  des  Zöglings  nur  dann  in  Anspruch  zu  nehmen,
wenn  und  insoweit  es  den  Betrag  von  300  Mk.  übersteigt.
Dagegen  wird  die  Rückforderung  der  Kosten  des  Unterhalts  der
Zöglinge  von  den  zur  ihrem  Unterhalte  Verpflichteten,  insbesondere
  von  den  Eltern,  mit  voller  Strenge  zu  betreiben  sein.  Ist
nach  der  Vermögenslage  der  Ersatzpflichtigen  eine  Beitreibung
der  vollen  Kosten  nicht  angezeigt,  so  ist  die  Forderung  auf

1)  §  15  Ges.  4  "  15  Ges.
2)  §  9  Abs.  3  des  Ges.  öS)  §  16  Ges.
8)  Mst  Erl.  vom  21.  August  und

17.  Oktober  1903,  MstBl.  S.  228.