A.  Sicherheitspolizei.  §  29.  137

einen  Teil  der  Kosten  zu  ermäßigen;  es  muß  aber  Regel
sein,  einen  wenn  auch  kleinen  Teil  der  Kosten  beizutreiben,
um  bei  den  zum  Unterhalt  Verpflichteten  das  Bewußtsein
der  Verantwortlichkeit  für  den  Zögling  aufrecht  zu  erhalten
und  ein  frivoles  Abschieben  der  Kinder  zu  verhindern.  Dieselben
  Grundsätze  finden  auch  auf  die  Einziehung  der  von  den
Ortsarmenverbänden  verauslagten  Kosten  Anwendung.  Die
Beitreibung  geschieht  im  Verwaltungszwangsverfahren.

In  den  Kostenaufstellungen  sind  die  von  den  Kommunal-=verbänden
  wieder  eingezogenen  Beträge  besonders  ersichtlich
zu  machen;  zwei  Drittel  derselben  sind  auf  den  Beitrag  des
Staates  anzurechnen.#)

Anfälle  von  Schenkungen  und  Erbschaften  sowie  fortlaufende
  Einkünfte  (Unfallrenten,  Waisengeld)  der  Fürsorgezöglinge
  bis  zum  Betrage  von  300  Mk.  können  von  der  Verwendung
  zur  Erstattung  der  Unterhaltungskosten  freigelassen
werden.)

Es  steht  grundsätzlich  nichts  im  Wege,  die  Zahlung  der
Waisengelder  für  die  der  Fürsorgeerziehung  überwiesenen
Kinder  an  den  Provinzialverband  unmittelbar  erfolgen  zu  lassen.
Anders  ist  mit  der  neben  dem  gesetzlichen  Waisengelde  gewährten
Ausgleichsunterstützung  zu  verfahren.  Hier  ist  davon  auszugehen,
daß  ein  Recht  auf  den  Bezug  einer  Unterstützung  aus  dem
Etatssonds  Kap.  62  Tit.  9  nicht  besteht,  diese  Unterstützungen
vielmehr  nur  dazu  dienen,  bei  nachgewiesener  Hilfsbedürftigkeit
  eine  Ausgleichung  zwischen  den  durch  das  Ges.  v.  20.  Mai
1882  und  den  durch  das  Ges.  vom  1.  Juni  1897  festgestellten
Reliktengeldern  herbeizuführen.  Eine  Hilfsbedürftigkeit  ist  aber
dann  nicht  mehr  vorhanden,  wenn  Kinder  auf  öffentliche
Kosten  der  Fürsorgeerziehung  überwiesen  worden  sind.  In
diesem  Falle  ist  ebenso  wie  bei  den  in  Militär=  und  Zivilwaisenhäusern
  unentgeltlich  verpflegten  Beamtenwaisens)  die  Zahlung
der  Ausgleichsunterstützung  einzustellen.“)

—.—

1)  Mst  Anm  4)  Erl.  des  Ministers  des  Innern
7)  Miterl.“  vom  14.  Mai  1904,  und  des  Finan  od  vom  27.  Mai
2  S.  132.  1902,  M.  d.  J.  2  77,  JM.  1  1522001

1.  MstErl.  vom  24.  Juli  II,  MstBl.  S
5  III  2882.