138  Spezieller  Teil.

Für  die  Erstattungsforderung  der  Kommunalverbände
sind  Tarife  zu  Grunde  zu  legen,  welche  von  dem  Minister  des
Innern  nach  Anhörung  der  Kommunalverbände  festgesetzt
werden.  Der  unter  Vorbehalt  des  jederzeitigen  Widerrufs
genehmigte  Tarif  für  die  Erstattung  der  Kosten  der  Fürsorgeerziehung
  ist  durch  den  Erl.  d.  M.  d.  J.  vom  15.  März  19021)
veröffentlicht.  Die  Kosten  der  allgemeinen  Verwaltung
der  Fürsorgeerziehung,  des  Baues  und  der  Unterhaltung
der  von  den  Kommunalverbänden  errichteten  Anstalten  bleiben
hierbei  außer  Ansatz.)

Wird  gegen  den  Erstattungsanspruch  Widerspruch  erhoben,
so  beschließt  darüber  auf  Antrag  des  Kommunalverbandes  oder
Ortsarmenverbandes  der  Bezirksausschuß.

Der  Beschluß  ist  vorbehaltlich  des  ordentlichen  Rechtswegs
endgültig.)

Die  Bestimmungen  des  8  15  des  Ges.  vom  2.  Juli  1900
treffen  auf  die  nach  §  5  vorläufig  untergebrachten,  später
aber  nicht  endgültig  der  Fürsorgeerziehung  überwiesenen
  Minderzjährigen  nicht  zu.  Die  Kosten  der  Überführung,
  der  Beschaffung  der  dabei  nötigen  reglementsmäßigen
ersten  Ausstattung  und  der  Rückreise  aus  der  vorläufigen  Unterbringung
  der  Minderjährigen  sind  daher  —  wenn  es  zu  einer
endgültigen  Uberweisung  zur  Fürsorgeerziehung  nicht  kommt  —
nicht  von  dem  Ortsarmenverbande  und  in  Ermangelung  eines
solchen  nicht  von  dem  Kommunalverbande,  sondern  wie  die
übrigen  Kosten  der  vorläufigen  Unterbringung  von  den  örtlichen
Polizeiverwaltungen  zu  tragen.  Soweit  Städte  mit  Königl.
Polizeiverwaltung  in  Frage  kommen,  sind  diese  Kosten  als
unmittelbare  Polizeikosten  auf  die  Staatskasse  zu  übernehmen
und  bei  Kap.  95  Tit.  5  des  Etats  von  der  Verwaltung  des
Innern  zu  verrechnen.  Die  Kosten  der  Beerdigung  der  während
der  vorläufigen  Unterbringung  Verstorbenen  sind  Kosten  der
Armenpflege  und  fallen  als  solche  den  Armenverbänden  zur
Last.4)

1)  MstBl.  S.  67.  2)  §  16  Ges.
2)  Vgl.  Mst  Erl.  vom  2.  Jannar  4  Mtercer  vom  27.  August  1902,
1902,  MstBl.  S.  5.  MstBl.  S