A.  Sicherheitspolizei.  §  29.  139

Der  Begriff  der  „Ausführung  der  Fürsorgeerziehung“  setzt
nicht  notwendig  einen  eigentlichen  Akt  der  Fürsorgetätigkeit
voraus;  es  genügt  vielmehr  eine  Handlung,  die  lediglich  den
Anfang  der  Ausführung  der  Fürsorgeerziehung  enthält,  mit
anderen  Worten:  Jede  Handlung,  die  in  Ausführung  des
Fürsorgeerziehungsbeschlusses  vorgenommen  wird,  bedeutet
  bereits  die  tatsächliche  Ausführung  der  Fürsorgeerziehung.
  Von  diesem  Zeitpunkte  ab  hat  der  Kommunalverband
  die  Kosten  der  Krankenpflege  eines  Fürsorgezöglings
zu  tragen.1)

Der  Oberpräsident  ist  befugt,  die  Verpflichtung  des
Vrovinzialverbandes  zur  Zahlung  der  Kosten  der  Fürsorgeerziehung
  festzustellen.)

Hat  die  Polizeibehörde  einen  Minderjährigen,  dessen
vorläufige  Unterbringung  zur  Fürsorgeerziehung  angeordnet
  worden  ist,  in  eine  Anstalt  oder  Familie  bringen  lassen,
und  wird  darauf  die  Überweisung  zur  Fürsorgeerziehung  endgültig
  angeordnet,  so  ist  nicht  der  Ortsarmenverband,  in  welchem
der  Minderjährige  seinen  Unterstützungswohnsitz  hat,  der  Polizeibehörde
  gegenüber  zur  Erstattung  der  durch  die  Überführung
erwachsenen  Kosten  verpflichtet,  sondern  der  zur  Ausführung
der  Fürsorgeerziehung  verpflichtete  Kommunalverband.  Soweit
der  Ortsarmenverband  des  Unterstützungswohnsitzes  nach  dem
Fürsorgeerziehungsgesetz  zur  Kostentragung  verpflichtet  ist,  ist
er  es  nur  gegenüber  dem  zur  Ausführung  der  Fürsorgeerziehung
derpflichteten  Kommunalverband.  Zur  Feststellung  dieser  dem
Drtsamenverbande  des  Unterstützungswohnsitzes  gegenüber  dem
Lommunalverbande  obliegenden  Pflichten  ist  die  Aufsichtsbehörde
des  Ortsarmenverbandes  nicht  zuständig;  Streitigkeiten  hierüber
sind  vielmehr  im  ordentlichen  Rechtswege  zu  entscheiden.)

Den  Oberpräsidenten  ist  es  überlassen  worden,  über  die
sormelle  Einrichtung  und  Justifizierung  der  Rechnungen  besondere
  Vorschriften  zu  erlassen.“)

1.  Erk.  d.  OLG.  zu  Naumburg  vom  Entsch.  40  437,  v.  Kptz.  Rspr.  3.  Erg.Bd.
".  Mai  1905,  Pr  Vl.  27  181.  559  und  val.  Erk.  d.  BAG.  v.  12.  Nov.
*)  Erk.  d.  OVG.  vom  27.  Mai  1904,  Pr  VBl.  26  470  und  vom
114,  Entsch.  45  430,  v.  Kptz.  Rspr.  19.  November  1904,  Pr  VBl.  26  510.
4  Erg.Bd.  560.  4)  MstErl.  vom  29.  September
*)  GErk.  d.  OVG.  vom  13.  Mai  1904,  1902,  MstBl.  S.  165.