140  Spezieller  Teil.

g  30.
Beendigung  der  Fürsorgeerziehung.

Die  Fürsorgeerziehung  endigt  mit  der  Minderjährigkeit.
Vorher  kann  die  Aufhebuug  angeordnet  werden  durch  Beschluß
  des  Kommunalverbandes  von  Amts  wegen  oder  auf
Antrag  der  Eltern  oder  des  gesetzlichen  Vertreters  des  Zöglings.
Bedingung  dafür  ist,  daß  der  Zweck  der  Fürsorgeerziehung  erreicht
  oder  anderweit  sicher  gestellt  ist.  Vor  der  Beschlußfassung
ist  der  Fürsorger  oder  Vorsteher  der  Anstalt,  in  welcher  der
Zögling  untergebracht  ist,  zu  hören.  Die  Entlassung  erfolgt
endgültig  oder  auf  Widerruf.  Die  erstere  soll  nur  dann  statthaben,
  wenn  der  Zögling  in  vollständig  gesicherte  Verhältnisse
eingetreten  ist,  welche  eine  abermalige  Verwahrlosung  so  gut
als  ausgeschlossen  erscheinen  lassen.  Die  Aufhebung  der  Fürsorgeerziehung
  unter  Vorbehalt  des  Widerrufs  soll  erfolgen,
wenn  die  Führung  des  Zöglings  und  die  Verhältnisse,  in  welche
er  eintritt,  zur  Zeit  die  Aufhebung  rechtfertigen,  es  aber  zweifelhaft
  erscheint,  ob  beide  von  Dauer  sein  werden.

Die  Aufhebung  der  Fürsorgeerziehung  auf  Widerruf  ist
an  die  Bedingung  zu  knüpfen,  daß  sich  der  Minderjährige  der  vom
Kommunalverbande  über  ihn  angeordneten  Aufsicht  unterstellt.
Entzieht  er  sich  dieser  Aufsicht  oder  lassen  seine  Führung  und
Lebensverhältnisse  eine  abermalige  Verwahrlosung  befürchten,
so  ist  er  in  die  Fürsorgeerziehung  zurückzunehmen.  Die  Überwachung
  des  Minderjährigen  wird  am  zweckmäßigsten  dem  bisherigen
  Fürsorger  übertragen,  sie  darf  nicht  durch  polizeiliche
Organe  ausgeübt  werden.:)

Gegen  den  ablehnenden  Beschluß  des  Kommunalverbandes
  kann  der  Antragsteller  binnen  einer  Frist  von  zwei
Wochen  vom  Tage  der  Zustellung  ab  die  Entscheidung  des
Vormundschaftsgerichts  anrufen.  Gegen  den  Beschluß
des  Vormundschaftsgerichts  findet  die  Beschwerde  statt.  Die
Beschwerde  des  Kommunalverbandes  hat  aufschiebende  Wirkung.2)
Das  Amtsgericht  soll  dem  zuständigen  Kommunalverbande  den

1)  §  13  und  Mst  Anw.  2)  §  13  Ges.