A.  Sicherheitspolizei.  88  30  u.  31.  141

Beschluß  des  Landgerichts  oder  Kammergerichts,  durch  welchen
die  Beschwerde  der  Eltern  oder  des  gesetzlichen  Vertreters  der
Minderjährigen  zurückgewiesen  worden  ist,  mit  den  Akten  zur
Kenntnisnahme  vorlegen.1)

Ein  abgewiesener  Antrag  darf  vor  dem  Ablaufe  von  sechs
Monaten  nicht  erneuert  werden.)

Das  Gesetz  gewährt  dem  Kommunalverbande  nicht  die  Befugnis
  zur  Aufhebung  der  Fürsorgeerziehung,  wenn  die  Erreichung
ihres  Zweckes  unmöglich  wird.3)

g  31.
Strafvorschriften.

Wer,  abgesehen  von  den  Fällen  der  88  120  und  235  des
StfGB.,  einen  Minderjährigen,  bezüglich  dessen  das  gerichtliche
Verfahren  auf  Unterbringung  zur  Fürsorgeerziehung  eingeleitet
oder  die  Unterbringung  zur  Fürsorgeerziehung  angeordnet  ist,
dem  Verfahren  oder  der  angeordneten  Fürsorgeerziehung  entzieht,
  oder  ihn  verleitet,  sich  dem  Verfahren  oder  der  Fürsorgeerziehung
  zu  entziehen,  oder  wer  ihm  hierzu  vorsätzlich  behilflich
  itt,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  2  Jahren  und  mit  Geldstrafe
  bis  zu  1000  Mk.  oder  mit  einer  dieser  Strafen  bestraft.
Der  Versuch  ist  strafbar."“)  Wer  den  ihm  bekannten  Aufentbalt
  eines  der  Fürsorgeerziehung  Überwiesenen  Beamten  verschweigt,
  entzieht  dadurch  allein  noch  nicht  den  Zögling  der
Fürsorgeerziehung.5)  Das  Verfahren  ist  eingeleitet,  sobald
der  Vormundschaftsrichter  eine  auf  die  Ermittelung  der  Verhältnisse
  des  Minderjährigen  gerichtete  Verfügung  in  den  Akten
trift  oder  weitere  Erörterungen  über  die  Voraussetzungen  der
Fürsorgeerziehung  anordnet.s)  Die  irrige  Annahme,  vor
Rechtskraft  könne  oder  werde  die  Unterbringung  zur  Fürsorgeerziehung
  nicht  stattfinden,  ist  strafrechtlich  bedeutungslos  (ebendaselbst).


1  MstErl.  vom  30.  April  1902,  4)  §  21  des  Ges.
Muhl.  S.  100.  5)  Erk.  d.  KG.  vom  27.  April
2;  8  13  Ges.  1903,  Johow,  Entsch.  26  C  60.

*  Erk.  d.  OVG.  vom  27.  Matl  e)  Erk.  d.  RG.  vom  25.  Januar
1  1.  Entsch.  40  435,  v.  Kptz.  Rspr.  1902,  Goltd  Arch.  49  123.
ö*  Urg.  Bd.  500.