142  Spezieller  Teil.

Abschnitt  V.
Unfallpolizei.

g  32.

Allgemeines.  Vorkehrungen  zur  Abwendung  äußerer  Lebensgefahr
  und  ähnlicher  Beschädigungen.

Die  Unfallpolizei  wirkt  vorbeugend  und  abwehrend.  Sie
hat  die  Aufgabe,  Unfälle  nicht  allein  zu  verhüten,  sondern  auch,
wenn  sie  eingetreten  sind,  ihre  nachteiligen  Einwirkungen  durch
Rettungs-=  und  ähnliche  Maßnahmen  zu  beseitigen  oder  zu  verringern.
  Wer  bei  Unglücksfällen  oder  gemeiner  Gefahr  oder
Not,  von  der  Polizeibehörde  oder  deren  Stellvertreter  zur  Hilfe
aufgefordert,  keine  Folge  leistet,  obgleich  er  der  Aufforderung
ohne  erhebliche  eigene  Gefahr  genügen  konnte,  wird  nach  §#  360
Nr.  10  des  StfG  B.  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  M.  oder  mit
Haft  bestraft.  Die  Aufforderung  ist  eine  polizeiliche  Berfügung,
welche  mit  den  gegebenen  Rechtsmitteln  angefochten  werden
kann.1  )  Die  Unfallpolizei  tritt  meist  auf  den  besonderen
polizeilichen  Gebieten  wie  beispielsweise  bei  der  Gesundheits-,
Bau-,  Gewerbe-,  Wasser-,  Eisenbahnpolizei  usw.  in  die  Erscheinung
und  wird  dort  mit  den  bezüglichen  anderweiten  Bestimmungen
demnächst  behandelt  werden,  so  daß  an  dieser  Stelle  des  Buches
nur  die  allgemeinen  Unfallursachen  zu  behandeln  sind,  soweit
sie  nicht  mit  jenen  anderen  Gebieten  der  Verwaltung  in  Verbindung
  stehen.  Als  polizeiliche  Vorkehrungen  zur  Abwendung
äußerer  Lebensgefahr  und  ähnlicher  Beschädigungen  verdienen
folgende  hervorgehoben  zu  werden.

Den  Gefahren  durch  Umstürzen  und  Herabfallen  beugt
der  §  366  Nr.  8  Stf  G.  vor,  welcher  mit  Geldstrafe  bis  zu
60  M.  oder  mit  Haft  bis  zu  14  Tagen  denjenigen  bedroht,
welcher  nach  einer  öffentlichen  Straße  oder  Wasserstraße  oder
nach  Orten  hinaus,  wo  Menschen  zu  verkehren  pPflegen,  Sachen,
durch  deren  Umstürzen  oder  Herabfallen  jemand  beschädigt
werden  kann,  ohne  gehörige  Befestigung  aufstellt  oder  aufhängt
oder  Sachen  auf  eine  Weise  ausgießt  oder  auswirft,  daß  dadurch
jemand  beschädigt  oder  verunreinigt  werden  kann.  Eine  gleiche

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  26.  Juni  1896,  Entsch.  30  428.