A.  Sicherheitspolizei.  §  32.  143

Vorschrift  enthält  auch  §  74  1  8  ALR.  Über  den  Betrieb  der
Luftschiffahrt  vgk.  MstErl.  v.  9.  April  1892.1)  Die  Bedeckung
und  Einfriedigung  von  Brunnen,  Kellern,  Gruben,  Offnungen
oder  Abhängen  hat  §  367  Nr.  12  zum  Gegenstande.  Diese  Vorschrift
  ist  bezüglich  der  Sand-,  Ton-,  Lehm-=  und  Kiesgruben  in  entsprechenden
  Polizeiverordnungen  weiter  ausgeführt.  Polizeiliche
Verfügungen,  welche  die  Anlage  von  Steinbrüchen,  Torfstichen,
Lehmgruben  in  gefährlicher  Nähe  von  Wegen  untersagen,  sind
für  rechtmäßig  zu  erachten.s)  Die  Strafbestimmung  des  g  367
Nr.  12  des  Stf  GB.  verlangt  nach  einem  Erkenntnis  des  Reichsgerichts,
  V.  Zivilsenats,  vom  10.  Dezember  1881,  nicht  Vorrichtungen,
  durch  welche  die  absolute  Unmöglichkeit  einer  Gefahr
hergestellt  werde,  sondern  es  genügt  für  die  Nichtanwendung
des  Gesetzes,  wenn  der  Zustand  ein  solcher  ist,  bei  welchem  nach
vernünftigem  Ermessen  und  den  gewöhnlichen  Verhältnissen
eine  Gefahr  für  Menschen  nicht  zu  erwarten  und  trotz  gehöriger
Aufmerksamkeit  nicht  vorher  zu  sehen  ist.3)

Das  Legen  von  Selbstgeschossen,  Schlageisen  und  Fußangeln
  an  bewohnten  oder  von  Menschen  besuchten  Orten
ohne  polizeiliche  Genehmigung  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu
150  M.  oder  mit  Haft  bestraft.“)  UÜber  das  sicherheitspolizeiliche
Verbot  der  Benutzung  einer  Ausfahrt  aus  einem  Gehöft
vgl.  Erk.  d.  OVG.  v.  10.  Juni  1891.5)

Die  Polizeibehörde  ist  befugt,  von  den  Eigentümern  bewohnter
Häuser  die  Beleuchtung  der  Treppen  und  Flure  zur  Fernhaltung
  von  Gefahren  für  Leben  und  Gesundheit  der  auf  denselben
  verkehrenden  Personen  bei  mangelndem  Tageslicht  zu
sfordern.s)

Die  Frage,  ob  ein  Berliner  Hauseigentümer  infolge  der
Nicht-Erleuchtung  der  Treppen  seines  Hauses  am  Abend
für  die  Unglücks  fälle  durch  Herabfallen  von  der  Treppe  strafrechtlich
  verantwortlich  ist,  hat  das  Reichsgericht,  II.  Strafsenat,
  durch  Urteil  vom  14.  April  1885  in  Üübereinstimmung
mit  dem  Landgericht  1  Berlin  zu  Gunsten  der  Eigentümer  ent-1)

  MstBl.  S.  211.  #  367  Ziffer  8  Stf  G.
2)  Erk.  d.  OVG.  vom  7.  Januar  5)  Pr  Wl.  12  681.
1593,  Pr  BBl.  14  443.  6)  Erk.  d.  OVG.  vom  19.  September

*)  Nr.  26  d.  R.  u.  Stsanz.  v.  J.  1882.  1883,  Entsch.  12  390  u.  Pr  VBl.  5  15.