144  Spezieller  Teil.

schieden.  Nach  dem  Urteil  des  Reichsgerichts  ist  der  Hauseigentümer,
  welcher  die  Treppen  seines  Hauses  in  übereinstimmung
  mit  den  von  ihm  geschlossenen  Mietsverträgen  am
Abend  nach  Dunkelwerden  unbeleuchtet  läßt,  deshalb  allein  in
Bezug  auf  ein  Herabfallen  von  der  Treppe  wegen  fahrlässiger
Körperverletzung  oder  Tötung  nicht  zu  bestrafen.  „Indem  der
erste  Richter  vorausschickt,  daß  die  zwischen  zwei  Wänden
befindliche,  baupolizeilich  genehmigte  Treppe  weder  eines
Geländers,  noch  einer  sie  vom  Flur  abschließenden  Tür  bedurft
habe,  erwägt  er,  daß  in  sämtlichen  von  dem  Angeklagten  abgeschlossenen
  Mietsverträgen  festgesetzt  sei,  eine  Beleuchtung  der
Flure  und  Treppen  von  seiten  des  Vermieters  solle  in  den
Sommermonaten  bis  zum  1.  Oktober  nicht  stattfinden,  daß  bei
dem  Mangel  einer  die  Beleuchtung  anordnenden  und  regelnden
Verordnung  bisher  bei  den  Hauseigentümern  in  Berlin  die
nahezu  allgemeine  Sitte  und  Übung  geherrscht  habe,  in  den
Sommermonaten  bis  zum  1.  Oktober  die  Flure  und  Treppen
nicht  zu  beleuchten,  und  daß  dies  auch  im  Publikum  allgemein
bekannt  gewesen  sei.  Daraus  folgert  er,  der  Angeklagte  habe
zuversichtlich  annehmen  müssen,  daß  einesteils  die  Mieter  sowohl,
als  auch  deren  Angehörige  ihrerseits  diejenigen  Veranstaltungen
treffen  würden,  welche  es  ihnen  ermöglichten,  die  von  dem
Vermieter  nicht  beleuchteten  Flure  und  Treppen  ohne  Gefahr
zu  passieren,  und  daß  anderenteils  auch  Fremde,  welche  nach
eingetretener  Dunkelheit  das  Haus  betreten  sollten,  selbst  dafür
sorgen  würden,  ungefährdet  durch  die  von  seiten  des  Eigentümers
  nicht  beleuchteten  Räume  ihren  Weg  zu  nehmen.  Der
erste  Richter  erwähnt  zwar,  der  Angeklagte  habe  von  dem
Wunsche  der  Polizeibehörde,  daß  er  während  des  Sommers
die  Beleuchtung  der  Treppen  bewirke,  Mitteilung  erhalten;  er
ist  aber  der  Ansicht,  der  Angeklagte  habe  dadurch,  auch  bei
gehöriger  Aufmerksamkeit,  in  seiner  wohlbegründeten  Annahme
nicht  erschüttert  werden  können,  daß  unter  den  obwaltenden
Umständen  die  Unterlassung  der  Beleuchtung  der  Flure  und
Treppen  während  der  Sommermonate  eine  Gefährdung  der
Hausbewohner  oder  anderer  Personen  nicht  herbeiführen  werde.
Alle  diese  Erwägungen  sind  nicht  rechtsirrtümlich,  sondern  liegen
auf  tatsächlichem  Gebiete  und  entziehen  sich  deshalb  der  Nach-