A.  Sicherheitspolizei.  §  32.  145

prüfung  durch  den  Revisionsrichter.  Hat  aber  der  Angeklagte,
ohne  die  gehörige  Aufmerksamkeit  außer  acht  zu  lassen,  angenommen,
  daß  durch  seine  Unterlassung  niemand  werde  gefährdet
werden,  so  hat  er  auch  bei  Anwendung  der  gebotenen  Aufmerksamkeit
  den  eingetretenen  Unfall  als  eine  mögliche  Folge  seiner
Unterlassung  nicht  vorhersehen  können  und  somit  im  strafrechtlichen
Sinne  nicht  fahrlässig  gehandelt.“1)

Die  polizeilich  gebotene  Beleuchtung  nicht  öffentlicher,
jedoch  dem  Publikum  freigegebener  und  entsprechend  benutzter
Bege  liegt  im  allgemeinen  dem  Eigentümer  ob.  Zu  den
polizeilich  zu  schützenden  und  vom  Eigentümer  wahrzunehmenden
Interessen  gehört  die  Beleuchtung  solcher  Räume,  in  welchen
Menschen  verkehren  müssen.  Die  Pflicht  zur  Beleuchtung  trifft
nur  dann  nicht  den  Eigentümer  des  Grundstücks,  wenn  sie  durch
spezielle  Rechtsnormen  ausgeschlossen  wird,  daher  insbesondere
nicht  in  dem  Falle,  wenn  das  Grundstück  den  Körper  eines
öOffentlichen  Weges  bildet.2)

Der  Grundstücksbesitzer  ist  an  sich  befugt,  sein  Grundstück
durch  Herstellung  eines  Zaunes  abzugrenzen;  er  hat  sich
dabei  über  die  Einhaltung  der  Grenze  seines  Grundstücks  mit
Nachbargrundstücken,  soweit  es  sich  nicht  etwa  um  öffentliche
Wege  oder  Plätze  oder  andere  gesetzlich  vorgesehene  Ausnahmen
handelt,  nur  vor  dem  Zivilrichter  zu  verantworten.  Entsteht
bei  einer  derartigen  Bauausführung  für  die  Zeit  der  Dunkelheit
Gefahr,  so  wird  eben  nur  die  Beseitigung  solcher  Gefahr  Gegenstand
  der  polizeilichen  Fürsorge  sein  können.  Die  von  der
Polizei  zu  treffenden  Maßnahmen  werden  sich  darauf  zu  richten
haben,  den  an  sich  erlaubten  Bau  zu  einem  gefahrlosen  zu
gestalten;  sie  dürfen  aber  nicht  soweit  gehen,  den  an  sich  erlaubten
Bau  überhaupt  zu  verhindern.  Danach  würde  die  Auflage  der
Beleuchtung  für  die  Zeit  der  Herstellung  eines  Zaunes  genügt
haben.  Das  Vorhandensein  von  Pfählen  auf  einem  Grundüück
  bringt  an  sich  noch  keine  Gefahr  mit  sich,  sondern

1)  Nr.  135  R.  u.  Stsanz.  v.  J.  1885.  vom  13.  Mai  1882  u.  vom  11.  Mai
2)  Erk.  d.  OVG.  vom  23.  No=  1889,  Pr  Wl.  9  222  u.  10  526.
vember  1889,  Entsch.  18  411,  vgl.  Erk.

v.  Arnstedt,  Polizeirecht.  II.  10