146  Spezieller  Teil.

es  ist  solche  nur  insoweit  vorhanden,  als  infolge  mangelnder
Beleuchtung  usw.  der  tatsächliche  Zustand  nicht  erkennbar  ist.1)

Die  Befugnis  des  Eigentümers  eines  an  einen  öffentlichen
Weg  grenzenden  Grundstücks  zum  Schutze  des  letzteren  gegen
das  Betreten  der  Passanten  ist  bezüglich  der  Wahl  der  Schutzmittel
  nicht  lediglich  dadurch  beschränkt,  daß  diese  den  Verkehr
auf  dem  Wege  selbst  nicht  gefährden;  vielmehr  reicht  diese
Beschränkung  soweit,  daß  die  Schutzmittel  auch  nicht  Leben,
Gesundheit  und  Eigentum  derer  in  Gefahr  bringen  dürfen,
welche  von  Wegen  abkommen,  ohne  diese  Gefahr  bewußt  oder
leichtsinnig  herauszufordern.  Nach  Maßgabe  der  Erheblichkeit
der  Gefahr  wird  die  Notwendigkeit  polizeilichen  Einschreitens
sich  als  größer  oder  geringer  darstellen,  vielleicht  auch  überhaupt
  nicht  anzuerkennen  sein.  Insofern  die  Polizei  das
Publikum  vor  solchen  Gefahren  schützen  will,  bewegt  sie  sich
innerhalb  der  Grenzen  der  ihr  durch  8  10  II  17  ALR.
gestellten  Aufgabe,  wie  dies  auch  in  dem  Restkript  des
Ministers  des  Innern  vom  15.  Juni  1845,  Mst  Bl.  S.  298,  ausgeführt
  ist.  Aus  gleichem  Grunde,  wie  generell  das  Reichsstrafgesetzbuch
  im  §  367  Nr.  8  denjenigen  mit  Strafe  bedroht,
welcher  ohne  polizeiliche  Erlaubnis  an  von  Menschen  besuchten
Orten  Schlageisen  oder  Fußangeln  legt,  wird  die  Polizeibehörde
auch  in  besonderen  Fällen,  wo  durch  anderweite  ähnliche  Schutzvorrichtungen
  Gefahr  herbeigeführt  wird,  dieselbe  durch  polizeilichen
  Zwang  beseitigen  dürfen.2)

Die  Errichtung  von  Stacheldrahtzäunen  dicht  an  öffentlichen
  Wegen  ist  zu  verbieten.3)

Zur  Vermeidung  von  Unfällen  ist  sodann  auch  die  Einrichtung
  und  der  Gebrauch  von  Maschinen  in  industriellen
und  landwirtschaftlichen  Betrieben  in  zahlreichen  Polizeiverordnungen
  geregelt.“)

Durch  wiederholte,  unvermutete  polizeiliche  Revisionen  ist
festzustellen,  ob  die  Landwirte,  welche  Eigentümer  von  Göpelwerken
  und  ähnlichen  Maschinen  sind,  sich  auch  im  Besitz  der

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  3.  Juli  1886,  3)  Val.  Erk.  d.  O#G.  vom
Entsch.  13  427.  21.  April  1886,  Entsch.  13  420.

2)  Erkenntnis  d.  Oberverwaltungs-  4)  Val.  5  120  a  u.  139h  d.  GewO.

gerichts  vom  21.  April  1886,  Entsch.  und  die  bezüglichen  Unfallverhütungs-13
  421.  vorschriften  der  Berufsgenossenschaften.