A.  Sicherheitspolizei.  8  33.  147

zur  Bedeckung  derselben  erforderlichen  Geräte  befinden  und
tatsächlich  von  den  letzteren  Gebrauch  machen.:)

Die  Verhütung  von  Unfällen  durch  Tiere  bezwecken
verschiedene  Vorschriften  des  StfGB.  So  wird  beispielsweise
mit  Geldstrafe  bis  zu  60  Mk.  oder  mit  Hast  bis  zu  14  Tagen
bestraft,  wer  Hunde  auf  Menschen  hetzt  oder  Tiere  in  Städten
oder  Dörfern,  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen  oder  Plätzen
oder  an  andern  Orten,  wo  sie  durch  Ausreißen,  Schlagen
oder  auf  andere  Weise  Schaden  anrichten  können,  mit  Vernachlässigung
  der  erforderlichen  Sicherheitsmaßregeln  stehen  läßt
oder  führt.:)  Die  höhere  Strafe  von  150  Mk.  trifft  denjenigen,
welcher  ohne  polizeiliche  Erlaubnis  gefährliche  wilde  Tiere  hält
oder  wilde  oder  bösartige  Tiere  frei  umherlaufen  läßt,  oder  in
Ansehung  ihrer  die  erforderlichen  Vorsichtsmaßregeln  zur  Verhütung
  von  Beschädigungen  unterläßt.3)  Strafbar  macht  sich
ferner  auch  derjenige,  der  in  Städten  oder  Dörfern  übermäßig
schnell  fährt  oder  reitet,  oder  auf  öffentlichen  Straßen  oder
Plätzen  der  Städte  oder  Dörfer  mit  gemeiner  Gefahr  Pferde
eimfährt  oder  zureitet  oder  in  Städten  mit  Schlitten  ohne  feste
Teichsel  oder  ohne  Geläute  oder  Schelle  fährt.")  Bienenstände
  kann  die  Polizei  aus  gefährlicher  Nähe  der  Straßen
entfernen.5)  Außerdem  ist  bei  Beschädigungen  durch  Tiere
Schadenersatz  zu  gewähren.s)  Polizeiverordnungen  über  den
Maulkorbzwang  sollen  ebenfalls  der  Beschädigung  durch
Hunde  vorbeugen.

g  33.
Elektrische  Anlagen.

Die  Benutzung  des  Luftraumes  über  den  öffentlichen  Straßen
bedarf  der  Genehmigung  der  Polizeibehörde,  wenn  diese  Benutzung
  die  Sicherheit  des  Verkehrs  auf  den  Straßen  gefährden
kann.  Bei  elektrischen  Leitungen  zu  Beleuchtungszwecken
  liegt  die  Möglichkeit  einer  solchen  Gefährdung  vor,

1)  Resk.  d.  M.  f.  L.,  d.  J.  u.  f.  .  Prol.  25  780,  v.  Kptz.  Rspr.  3.  Erg.
vori  Januar  1889,  1  21079  .  f.  L.  Bd.  550  u.  vom  5.  Dezember  1902

ö„)  &amp;  366  Nr.  6  u.  5  StfGB.  Pr  VBl.  24  601,  v.  Kptz.  Rspr.  2.  Erg.
!)88  67  Nr.  11  Stf  GB.  Bd.  556;  bezw.  §  26  Ziffer  4  d.  Feld-*
  366  7  2  u.  4  StiGB.  u.  Feritwollseiges  vom  1.  April  1880,
i  MstBl.  v.  J.  1879  S.  7.  Erk.  GS.  S.  230.

d.  OVG.  vom  8.  Januar  1901,  s)  =  S§  333  u.  834  BGB.

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