148  Spezieller  Teil.

weil  dabei  stets  besondere  Sicherheitsmaßregeln  erforderlich
sind,  um  jede  Gefahr  für  das  auf  den  Straßen  verkehrende
Publikum  bei  einem  Herabfallen  von  Drähten  auszuschließen.
Die  Polizei  muß  daher  verlangen,  daß  sie  vor  der  Ausführung
solcher  Anlagen  in  die  Lage  gebracht  wird,  das  Projekt  auf
seine  Gefährlichkeit  und  auf  das  Vorhandensein  der  erforder—
lichen  Sicherungseinrichtungen  zu  prüfen.1)  Die  Polizei  kann
deshalb  auch  das  Ziehen  weiterer  Drähte  solange  verbieten,
als  der  Unternehmer  ihr  nicht  den  Nachweis  führt,  daß  durch
seine  Einrichtungen  die  zu  befürchtenden  Gefahren  ausgeschlossen
sind,  und  die  Polizei  nach  Prüfung  dieser  Einrichtungen  nicht
die  Ausdehnung  des  Drahtnetzes  genehmigt  hat.?)

Das  Recht,  Telegraphenanlagen  für  die  Vermittelung
von  Nachrichten  zu  errichten  und  zu  betreiben,  steht  ausschließlich
  dem  Reiche  zu.3s)  Die  Ausübung  dieses  Rechts  kann
für  einzelne  Strecken  oder  Bezirke  an  Privatunternehmer  und
muß  an  Gemeinden  für  den  Verkehr  innerhalb  des  Gemeindebezirks
  verliehen  werden,  wenn  die  nachsuchende  Gemeinde  die
genügende  Sicherheit  für  einen  ordnungsmäßigen  Betrieb  bietet
und  das  Reich  eine  solche  Anlage  weder  errichtet  hat  noch  sich
zur  Errichtung  und  zum  Betriebe  einer  solchen  bereit  erklärt.
Die  Verleihung  erfolgt  durch  den  Reichskanzler  oder  die  von
ihm  hierzu  ermächtigten  Behörden.")  Ohne  Genehmigung  des
Reichs  können  errichtet  und  betrieben  werden:

1.  Telegraphenanlagen,  welche  ausschließlich  dem  inneren
Dienste  von  Landes-oder  Kommunalbehörden,  Deichkorporationen,
Siel=  und  Entwässerungsverbänden  gewidmet  sind;

2.  Telegraphenanlagen,  welche  von  Transportanstalten  auf
ihren  Linien  ausschließlich  zu  Zwecken  ihres  Betriebes  oder
für  Vermittelung  von  Nachrichten  innerhalb  der  bisherigen
Grenzen  benutzt  werden;

3.  Telegraphenanlagen

a)  innerhalb  der  Grenzen  eines  Grundstücks,

1)  Vgl.  MitEr#.  vom  16.  März  802  .  Glegraphenge  vom  6.  April
1886,  MstBl.  S.  2,  RGBl.  S.  40
2)  Erk.  d.  K2  vomB  18.  November  s88  8  2  aaO.
1901  IV  2068,  Pr  BBl.  23  377,  v.  Kptz.
Rspr.  2.  Erg.  Bd.  580.