A.  Sicherheitspolizei.  §  33.  149

b)  zwischen  mehreren  einem  Besitzer  gehörigen  oder  zu  einem
Betriebe  vereinigten  Grundstücken,  deren  keins  von  dem
anderen  über  25  Kilometer  in  der  Luftlinie  entfernt  ist,
wenn  diese  Anlagen  ausschließlich  für  den  der  Benutzung
der  Grundstücke  entsprechenden  unentgeltlichen  Verkehr
bestimmt  sind.

Sind  an  einem  Orte  Telegraphenlinien  für  den  Ortsverkehr
zur  Benutzung  gegen  Entgelt  errichtet,  so  kann  jeder  Eigentümer
eines  Grundstücks  gegen  Erfüllung  der  vom  Unternehmer  zu
erlassenden  und  öffentlich  bekannt  zu  machenden  Bedingungen
den  Anschluß  an  das  Lokalnetz  verlangen.  Die  Benutzung  solcher
Privatstellen  durch  Unbefugte  gegen  Entgelt  ist  unzulässig.2)
Bestimmungen  über  Fernsprech-Nebenanschlüsse  sind  unterm
31.  Januar  1900  ergangen.s)  Die  vorsätzliche  Errichtung  von
Telegraphenanlagen  entgegen  den  gesetzlichen  Bestimmungen  ist
strafbar  nach  §  9  aaO.  Die  unbefugt  errichteten  oder  betriebenen
Anlagen  sind  außer  Betrieb  zu  setzen  oder  zu  beseitigen.  Der
Rechtsweg  bleibt  vorbehalten.4)  Elektrische  Anlagen  sind,  wenn
eine  Störung  des  Betriebes  der  einen  Leitung  durch  die  andere
eingetreten  oder  zu  befürchten  ist,  auf  Kosten  desjenigen  Teiles,
welcher  durch  eine  spätere  Anlage  oder  durch  eine  später  eintretende
  Anderung  seiner  bestehenden  Anlage  diese  Störung
oder  die  Gefahr  derselben  veranlaßt,  nach  Möglichkeit  so  auszuführen,
  daß  sie  sich  nicht  störend  beeinflussen.5)  Die  Verwaltungsbehörden
  sollen  die  für  elektrische  Anlagen  erforderliche
straßenbau=  und  verkehrspolizeiliche  Erlaubnis  nicht  erteilen,
ohne  wegen  der  im  Interesse  der  Reichstelegraphenverwaltung
zu  stellenden  besonderen  Bedingungen  mit  der  betr.  Oberpostdirektion
  in  Verbindung  getreten  zu  sein.)  Die  auf  Grund
der  vorstehenden  Bestimmungen  entstehenden  Streitigkeiten
gehören  vor  die  ordentlichen  Gerichte.7)

Nach  der  Reichsgesetzgebung  steht  der  behördliche  Schutz  der
in  den  Telegraphen=  und  Fernsprechlinien  verkörperten  öffentlichen
  Interessen  gegen  störende  Beeinflussung  dieser  Anlagen

1)  3J  3  aaD.  öS)  8  12  aa  O.
„)  §  GO.  s)  Mst  Erl.  vom  16.  März  1886,
*  Zzentr  Bl.  S.  23.  MstBl.  S.  85.

10  §  11  ca.  7)  8  13  aa  .