150  Spezieller  Teil.

durch  andere  elektrische  Anlagen  im  Interesse  der  Rechtseinheit
und  eines  für  das  ganze  Reichsgebiet  einheitlichen  Verfahrens
den  im  Reichsgericht  gipfelnden  ordentlichen  Gerichten  zu.
Den  Verwaltungs-(Polizei-ybehörden  liegt  der  Schutz  der  Telegraphen-
  und  Fernsprechlinien  gegen  Einwirkungen  anderer
elektrischer  Anlagen  nur  bezüglich  der  mit  solchen  Anlagen  für
Leben  und  Eigentum  verbundenen  Gefahren,  kurz  die  Wahr—
nehmung  der  Gefahrenpolizei  im  engeren  Sinne  ob.  Hiernach
ist  die  Frage,  wie  elektrische  Anlagen  auszuführen  —  d.  h.  zu
konstruieren  und  anzuordnen  sind  —,  damit  sie  vorhandene
Telegraphen=  und  Fernsprechlinien  nicht  störend  beeinflussen,
nicht  Gegenstand  polizeilicher  Fürsorge,  sondern  der  Verständigung
der  Beteiligten  überlassen  und  im  Falle  der  Nichtverständigung
Sache  richterlicher  Entscheidung.  Bei  der  polizeilichen  Genehmigung
  und  Beaufsichtigung  des  Baues  und  Betriebes
elektrischer  Kleinbahnen  ist  den  vor  der  Bahnanlage  vorhanden
gewesenen  Telegraphen=  und  Fernsprechanlagen  ein  polizeilicher
Schutz  gegen  schädliche  Einwirkungen  der  Anlage  und  des  Betriebes
  der  Bahn  fernerhin  nur  insoweit  zu  gewährleisten,
als  durch  den  Bau  und  Betrieb  der  Bahn  der  Bestand  (die
Substanz)  der  Telegraphen=  und  Fernsprechanlagen  und  die
Sicherheit  des  Betriebspersonals  gefährdet  werden  würde.  Als

gefährlich  in  diesem  Sinne  sind  anzusehen:

à)  die  Berührung  der  beiderseitigen  Leitungen,

b)  die  Wärmewirkungen,  die  elektrolytischen  Wirkungen  sowie
die  Leben  und  Gesundheit  bedrohenden  Wirkungen  von

Erdströmen,  die  bei  Benutzung  oder  Mitbenutzung  der
Erde  zur  Rückleitung  entstehen  können,

c)  die  mechanischen  Beschädigungen  der  Telegraphen=  und
Fernsprechleitungen  bei  dem  Bau  und  Betriebe  der  Bahn.

Soweit  nicht  besondere  Verhältnisse  Abweichungen  bedingen,
sind  bei  der  Genehmigung  die  Vorschriften  der  allgemeinen
polizeilichen  Anforderungen  vom  9.  Februar  1904,  Mst  Bl.  S.  69,
zu  beachten.  Die  etwa  nötig  werdenden  Sonderbedingungen
sind  im  Planfeststellungsverfahren  zu  treffen,  und  in  solchen
Fällen,  in  denen  das  Bedürfnis  frühestens  bei  den  Probefahrten
festgestellt  werden  kann,  vorzubehalten.  Sollten  die  Vertreter