A.  Sicherheitspolizei.  §  33.  151

der  Telegraphenverwaltung  im  Planfeststellungstermine  ausnahmsweise
  bindende  Erklärungen  nicht  abgeben  können,  so  ist
im  Termin  eine  angemessene  Frist  zu  ihrer  Nachbringung
festzusetzen.  Bei  Meinungsverschiedenheiten  zwischen  der  genehmigenden
  Behörde  und  Telegraphenverwaltung  im  Planseststellungs=
  oder  im  Genehmigungsverfahren  über  erhebliche
sachliche  Bedenken  oder  Einwendungen  der  Telegraphenverwaltung
  ist  an  die  M.  d.  ö.  A.  und  d.  J.  zu  berichten,  falls
der  Austrag  der  Sache  nach  Ansicht  der  genehmigenden  Behörde
nicht  dem  Beschwerdeverfahren  überlassen  werden  kann.  Solange
  die  zur  Abwendung  von  Gefahren  für  Leben  und  Eigentum
  gestellten  polizeilichen  Anforderungen  nicht  erfüllt  sind,
darf  die  Eröffnung  des  Bahnbetriebes  nicht  gestattet  werden.)

Die  Polizeibehörden  haben  bei  der  Herstellung  von  den
nicht  dem  Betriebe  von  Klein=  und  Eisenbahn  dienenden  Starkstromanlagen,
  durch  deren  Bau  oder  Betrieb  der  Bestand  vorhandener
  Telegraphen=  oder  Fernsprechanlagen  oder  die  Sicherheit
  des  Bedienungspersonals  gefährdet  werden  könnten,  von
Amts  wegen  von  dem  Unternehmer  der  Anlage  die  Vorlegung
der  zur  polizeilichen  Prüfung  des  Vorhabens  erforderlichen
Unterlagen  (Plan,  Erläuterungsbericht  oder  dergl.)  zu  verlangen,
  über  diese  die  Telegraphenverwaltung  zu  hören  und
die  zum  Schutze  der  Telegraphen=  und  Fernsprechanlagen  erforderlichen
  Vorkehrungen  durch  polizeiliche  Verfügung  förmlich
festzusetzen.  Dies  gilt  namentlich  von  Starkstromanlagen,  die
öffentliche  Wege  benutzen  oder  kreuzen  sollen,  die  bereits  von
Telegraphen=  und  Fernsprechanlagen  benutzt  oder  gekreuzt
werden.2)

Die  Zusammenstellung  der  Schutzmaßregeln,  die  von
der  Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung  beim  Bau  und
Betrieb  elektrischer  Starkstromanlagen  (ausschließlich  der
elektrischen  Eisenbahnen)  im  allgemeinen  für  notwendig  erachtet
  werden,  ist  durch  Erlaß  des  M.  d.  ö.  A.  und  M.  d.  J.
vom  13.  Februar  1901,  Mst  Bl.  S.  76,  mitgeteilt  und  lautet
wörtlich:

1)  MstErl.  vom  9.  Februar  1904,  2)  Mst  Erl.  vom  3.  April  1904,
Mitbl.  S.  67.  Mst  Bl.  S.  120.