A.  Sicherheitspolizei.  §  33.  153

Berührung  der  Stark=  und  Schwachstromleitungen  auch  beim
Umbruch  von  Stangen  oder  beim  Herabfallen  von  Drähten
ausschließen.

5.  Die  isolierende  Hülle  des  nach  Punkt  3  und  4  zu  benutzenden
  isolierten  Drahtes  darf  nicht  durchschlagen  werden,
wenn  sie  einer  Spannung  ausgesetzt  wird,  welche  das  Doppelte
der  Betriebsspannung  beträgt.

6.  Die  unterirdischen  Starkstromleitungen  müssen  tunlichst
entsernt  von  den  Reichs-Telegraphen-  und  Fernsprechkabeln,
womöglich  auf  die  andere  Straßenseite,  verlegt  werden.  Werden
Reichs-Telegraphen=  oder  Fernsprechkabel  von  Starkstromkabeln
gekreuzt,  oder  verlaufen  die  Kabel  in  einem  seitlichen  Abstande
von  weniger  als  50  Zentimeter  neben  einander,  so  müssen  die
Starkstromkabel  auf  der  den  Schwachstromkabeln  zugewendeten
Seite  mit  Zement-Halbmuffen  von  wenigstens  6  Zentimeter
Wandstärke  versehen  und  innerhalb  dieser  in  Wärme  schlecht
leitendes  Material  (Lehm  und  dergl.)  eingebettet  werden.  Die
Muffen  müssen  50  Zentimeter  zu  beiden  Seiten  der  gekreuzten
Schwachstromkabel  bezw.  bei  seitlichen  Annäherungen  ebenso
weit  über  den  Anfangs=  und  Endpunkt  der  gefährdeten  Strecke
hinausragen.  Außerdem  müssen  an  denjenigen  Stellen,  an
welchen  die  Starkstromkabel  unterhalb  der  Schwachstromkabel,
letztere  kreuzend,  oder  in  einem  seitlichen  Abstande  von  weniger
als  50  Zentimeter  neben  ihnen  verlegt  werden  sollen,  die
Schwachstromkabel  zur  Sicherung  gegen  mechanische  Angriffe
mit  zweiteiligen  eisernen  Rohren  oder  Muffen  bekleidet  werden,
die  über  die  Kreuzungs=  und  Nährungsstelle  nach  jeder  Seite
hin  etwa  1  Meter  hinausragen.  Von  diesen  Schutzvorrichtungen
kann  Abstand  genommen  werden,  wenn  die  Starkstromkabel
oder  die  Schwachstromkabel  sich  in  gemauerten  oder  in  Zementusw.
  Kanälen  von  mindestens  6  Zentimeter  Wandstärke  befinden.

7.  Zum  weiferen  Schutz  der  Reichs-Telegraphen=  und  Fernsprechanlagen,
  insbesondere  zur  tunlichsten  Verhütung  von
Brandschäden  für  den  Fall  des  Übertritts  stärkerer  Ströme  aus
den  Starkstromleitungen  in  die  Schwachstromleitungen  werden
in  letztere  Schmelzsicherungen  eingeschaltet.  Die  Einschaltung
wird  von  der  Reichs-Telegraphenverwaltung  bewirkt  werden.