154  Spezieller  Teil.

8.  Sind  infolge  des  parallelen  Verlaufs  der  beiderseitigen  Anlagen
  oder  aus  anderen  Ursachen  Störungen  der  Telegraphenoder
  Fernsprechleitungen  durch  Induktion  oder  Stromübergang
zu  befürchten  oder  treten  solche  Störungen  auf,  so  sind  im  Benehmen
  mit  der  Reichs-Telegraphenverwaltung  geeignete  Maßnahmen
  zur  Beseitigung  der  störenden  Einflüsse  zu  treffen.

9.  Falls  die  vorgesehenen  Schutzmaßregeln  nicht  ausreichen,
um  Unzuträglichkeiten  oder  Störungen  für  den  Telegraphenoder
  Fernsprechbetrieb  fernzuhalten,  sind  im  Einvernehmen  mit
der  zuständigen  Ober-Postdirektion  weitere  Maßnahmen  zu
treffen,  bis  die  Beseitigung  der  Unzuträglichkeiten  oder  der
störenden  Einflüsse  erfolgt  ist.

10.  Falls  Fehler  in  der  Starkstromanlage  zu  Störungen  des
Telegraphen=  oder  Fernsprechbetriebes  Anlaß  geben,  muß  der
Betrieb  der  Starkstromanlage  in  solchem  Umfange  und  so  lange
eingestellt  werden,  wie  dies  zur  Beseitigung  der  Fehler  erforderlich
  ist.

11.  Spätere  wesentliche  Veränderungen  oder  Erweiterungen
der  Starkstromanlage  sollen  im  Einvernehmen  mit  der  Ober-Postdirektion
  ausgeführt  werden.  Die  Unternehmer  verpflichten
sich,  der  genannten  Behörde  von  derartigen  Plänen  rechtzeitig
vorher  Kenntnis  zu  geben.

Vorstehende  Maßregeln  sollen  bei  den  von  den  Ober-Postdirektionen
  mit  den  Unternehmern  elektrischer  Starkstromanlagen
der  Reichs---Telegraphenverwaltung  zu  treffenden  Vereinbarungen
nur  als  Anhalt  dienen;  es  sind  daher  Abänderungen  oder
Streichungen  je  nach  Lage  des  einzelnen  Falles  zulässig  hinsichtlich
  des  einen  oder  anderen  Punktes.

Sicherheitsvorschriften  für  elektrische  Betriebe  sind
ferner  enthalten:

à)  für  Hochspannungsanlagen  im  Mst  Erl.  vom  28.  Oktober  1898,
Mst  Bl.  S.  230,  und

b)  für  Mittelspannungsanlagen  im  Mst  Erl.  vom  20.  März  1900,
Mst  Bl.  S.  194,  sowie  in  ·

c)  den  im  MstErl.  vom  20.  September  18971)  gegebenen
  „Vorfichtsbedingungen  für  clektrische  Licht=  und

1)  MstBl.  S.  108.