A.  Sicherheitspolizei.  8  33  155

Kraftanlagen“  des  Verbandes  Deutscher  Privat-Feuerversicherungsgesellschaften,
  soweit  sie  nicht  durch  die  beiden
vorstehenden  jüngeren  MstErl.  aufgehoben  oder  ergänzt  sind.
Die  von  dem  Verbande  Deutscher  Elektrotechniker  für  elektrische
Mittelspannungsanlagen  von  250—1000  Volt  erlassenen  und  für
seine  Mitglieder  bindenden  Sicherheitsvorschriften  sind  auch  bei  der
Errichtung  staatlicher  elektrischer  Anlagen  sowie  bei  der  Handhabung
  staatlicher  Aufsichtsrechte  zur  technischen  Richtschnur  zu
nehmen.  Während  die  bisher  von  dem  Verbande  gegebenen
Vorschriften  sich  nur  auf  die  Einrichtung  der  elektrischen  Anlagen
  bezogen,  ist  in  dem  823  Abs.  2  und  3  der  die  Mittelspannungsanlagen
  betreffenden  Bestimmungen  auch  eine  den  Betrieb
betreffende  Kontrollvorschrift  gegeben.  Die  dort  empfohlenen
Prüfungen  des  Isolationszustandes  der  Anlagen  können  nur
von  Spezialtechnikern  sachkundig  ausgeführt  werden  und  erfordern
  zum  Teil  eine  höhere  wissenschaftliche  Vorbildung,  da
es  sich  dabei  nicht  allein  um  eine  äußere  Besichtigung,  sondern
auch  um  schwierige  mathematische  Berechnungen  und  Messungen,
sowie  um  eine  eingehende  Untersuchung  des  gesamten  Leitungssystems
  handelt.1)

Bei  Durchführung  von  Anlagen  zur  Beleuchtung  von
Straßen  und  Häusern  mit  elektrischem  Licht  ist  zur  Vermeidung
  von  Störungen  und  Gefahren  darauf  zu  achten,  daß
die  betr.  Beleuchtungsleitungen  von  den  für  den  Telegraphenbetrieb
  bestehenden  Leitungen  hinreichend  entfernt  gehalten
werden,  um  ein  Überspringen  des  elektrischen  Stromes  aus  den
ersteren  in  die  letzteren  Leitungen  unmöglich  zu  machen.  Für
Bemessung  der  zu  diesem  Behufe  einzuhaltenden  Entfernungen
kommen  die  größere  oder  geringere  Spannung  der  zum  Betriebe
der  Beleuchtungsanlagen  erforderlichen  elektrischen  Ströme,  die
Richtung  der  Drahtzüge  sowie  auch  die  Beschaffenheit  der
Stützvorrichtungen  in  Betracht.  Die  zu  ober=  oder  unterirdischer
Durchführung  von  Leitungen  der  bezeichneten  Art  durch  öffentliche
  Wege,  Straßen  und  Plätze  erforderliche  straßenbau=  bezw.
verkehrspolizeiliche  Erlaubnis  soll  deshalb  fernerhin  nicht  erteilt

—  —

1)  Erl.  *7M7½  ö.
M.  b.  J.  4%2  20.  Mär  1  20  M  f.  S.  II  2159.

A.  u.  B  688,  M.  d.  5.  A.  44,  M.  d.  J.

1D  3