156  Spezieller  Teil.

werden,  ohne  wegen  der  den  jedesmaligen  Umständen  nach  im
Interesse  der  Reichs-Telegraphenverwaltung  zu  stellenden  be—
sonderen  Bedingungen  mit  der  beteiligten  Kaiserlichen  Ober-Postdirektion
  in  Verbindung  getreten  zu  sein.2)

Da  die  Gründe,  welche  für  die  Anordnung  des  MstErl.  v.
16.  März  1886  maßgebend  gewesen  sind  —  die  Sicherung  der
Reichs-Telegraphen=  und  Fernsprechleitungen  gegen  Anlagen,
welche  elektrische  Ströme  von  hoher  Spannung  oder  großer
Stärke  verwenden  —  nicht  nur  auf  elektrische  Beleuchtungsleitungen
  sondern  in  gleicher  Weise  auch  auf  elektrische  Kraftübertragungsanlagen
  (zum  Motorenbetrieb  usw.)  zutreffen,
so  soll  in  allen  Fällen,  in  denen  es  sich  um  Prüfung  von
Anträgen  wegen  Genehmigung  elektrischer  Starkstromanlagen
und  zwar  insbesondere  auch  solcher  Anlagen  handelt,  die  den
Betrieb  von  Elektromotoren  zum  Zweck  haben,  mit  der  beteiligten
Kaiserlichen  Ober-Postdirektion  in  Verbindung  getreten  werden.2)

Die  planfeststellende  Behörde  ist  nicht  in  der  Lage,  der
Telegraphenverwaltung  Auflagen  zu  machen,  welche  nicht  den
Plan,  sondern  spätere  Anderungen  desselben  bezw.  der
Anlage  zum  Gegenstande  haben.  Dies  folgt  nicht  bloß  aus  dem
Wortlaute  der  887,  8  u.  188  des  Ges.  vom  18.  Dezember  1899,
RGBl.  S.  467,  sondern  auch  daraus,  daß  den  nachträglichen
Anderungen  und  Erweiterungen  vorhandener  Telegraphenlinien
eine  besondere  gesetzliche  Behandlung  zuteil  geworden  ist.
Auch  kann  zunächst  abgewartet  werden,  ob  die  Telegraphenverwaltung
  den  in  dem  gegenwärtigen  Planfeststellungsverfahren
ihr  vorbehaltenen  Raum  nach  Abschluß  des  Verfahrens  ohne
erneute  Planaufstellung  lediglich  auf  Grund  des  8  10  aaO.  in
Anspruch  nehmen  wird.  Aber  auch  dann  würde  die  Straßenverwaltung
  der  Telegraphenverwaltung  nicht  schutzlos  gegenüberstehen.
  Die  Telegraphenverwaltung  ist  auch  im  Falle  des
§  10  an  die  Beobachtung  des  §&amp;  4  a  aaO.  gebunden,  und  gegen
die  auf  Grund  des  §  10  ergehende,  dem  Wegeunterhaltungspflichtigen
  bekannt  zu  gebende  Entscheidung  der  Telegraphenbehörde
  steht  diesem  nach  §  13  aaO.  der  Rechtsweg  offen.

1)  Resk.  d.  M.  d.  J.  u.  d.  ö.  A.  2)  Erl.  d.  M.  d.  ö.  A.  u.  d.  J.
vom  16.  März  1836,  M.  d.  J.  II  2310  vom  21.  Juni  1898,  M.  d.  J.  II  8242,
u.  M.  d.  ö.  A.  III  5140.  M.  d.  ö.  A.  III  10  156.