A.  Sicherheitspolizei.  §  33.  157

Dabei  beschränkt  sich  sein  Anspruch  aus  §  4  nicht  auf  Schadenersatz,
  sondern  kann  sich  auch  auf  den  Erlaß  einer  dahingehenden
„einstweiligen  Verfügung“  richten.  Unter  Umständen  würde
auch  der  Schutz  der  Verwaltungsbehörde,  welche  den  Plan  festgestellt
  hat,  oder  auch  der  Wegepolizeibehörde  mit  Erfolg
angerufen  werden  können.1)  Von  den  elektrischen  Maßeinheiten
  handelt  das  Gesetz  vom  1.  Juni  1898,  RBl.
S.  905.

Jeder  private  Grundstückseigentümer  ist  berechtigt,  der  Führung
von  Telegraphendrähten  durch  den  Luftraum  seines  Grundstücks
  zu  widersprechen,  weil  eine  solche  Anlage  geeignet  ist,  ihn
in  dem  Verfügungsrecht  über  sein  Eigentum  zu  beeinträchtigen.2)

In  Ausführung  des  §&amp;  11  des  Telegraphenwegegesetzes  vom
18.  Dezbr.  1899,  RGBl.  S.  705,  bestimmt  der  MstErl.  vom
16.  März  1900,  Mst  Bl.  S.  106,  folgendes:  1.  Auf  welchen
Strecken  die  Beaufsichtigung  und  vorläufige  Wiederherstellung
  der  Reichs-Telegraphenanlagen  den  Straßenbaubeamten
  übertragen  werden  soll,  wird  von  den  einzelnen
Ober-Postdirektionen  bestimmt.  Diese  geben  den  den  Straßenbaubeamten
  unmittelbar  vorgesetzten  Behörden  von  der
ergangenen  Bestimmung  Kenntnis.  2.  Die  Beauftragung  der
Straßenbaubeamten  geschieht  durch  die  ihnen  unmittelbar  vorgesetzten
  Behörden  unter  Aushändigung  einer  von  der  Telegraphenverwaltung
  zu  erlassenden  Anweisung.  Die  Namen  der  Beamten
sind  den  Ober-Postdirektionen  durch  die  Behörden  mitzuteilen.
3.  Die  den  Straßenbaubeamten  für  die  Beaufsichtigung  und
vorläufige  Wiederherstellung  der  Telegraphenlinien  zustehende
Vergütung,  welche  nach  den  vom  Reichskanzler  erlassenen  Ausführungsbestimmungen
  vom  26.  Januar  1900  (RGBl.  S.  7)
3  bis  4  M.  für  das  Jahr  und  das  Kilometer  Linie  beträgt,  und
deren  Höhe  innerhalb  dieser  Grenzen  sich  nach  der  Zahl  der  am
Gestänge  vorhandenen  Leitungen  richtet,  wird  von  den  Ober-Postdirektionen
  festgesetzt.  Die  Auszahlung  erfolgt  nach  näherer
Bestimmung  der  den  Beamten  vorgesetzten  Behörden  entweder
durch  deren  Vermittlung  oder  seitens  der  Ober-Postdirektionen

1½)  Entsch.  d.  M.  d.  5  A.  vom  2)  Erk.  d.  Landgerichts  zu  Breslau
Mi.  Dczember  1902  Nr.  22,  462  I,  vom  22.  Februar  1896,  Pr  VBl.
Aug.  Pr  VWl.  24  231.  18  238.