158  Spezieller  Teil.

an  die  Beamten  unmittelbar.  4.  Die  Polizeibeamten  sind  durch
die  ihnen  vorgesetzten  Behörden  allgemein  anzuweisen,  vorsätzliche
oder  fahrlässige  Beschädigungen  der  Reichs-Telegraphenlinien
nach  Möglichkeit  zu  verhindern.  Für  die  Ermittelungen  der
Täter  solcher  Beschädigungen  erhalten  die  Polizeibeamten
Belohnungen  bis  zur  Höhe  von  15  M.  im  Einzelfalle  nach
Festsetzung  durch  die  Ober-Postdirektionen.  Die  Auszahlung
der  Belohnungen  erfolgt  nach  Zustimmung  der  den  Beamten
vorgesetzten  Behörden  und  durch  deren  Vermittlung.  Die  aus
dem  Gesetzen)  sich  ergebenden  Ersatzansprüche  sind  bei  den
Regierungspräsidenten  bezw.  in  Berlin  bei  dem  Polizeipräsidenten
geltend  zu  machen;  von  diesen  ist  somit  vorläufig  die  Entschädigung
festzusetzen.

Die  Revisionen  von  Elektrizitätsanlagen  haben  lediglich
den  Charakter  der  Einziehung  von  Informationen  zum  Zweck
der  Feststellung,  ob  Anlaß  zu  einer  polizeilichen  Anordnung
—  etwa  im  feuerpolizeilichen  Interesse  —  vorliegt  und  stehen
sonstigen  Informationseinziehungen  z.  B.  in  sitten-  oder  sanitätspolizeilichen
  Interessen  gleich.  Eine  tätige  Mitwirkung  des
Besitzers  des  Elektrizitätswerkes  kann  hier  insoweit  verlangt
werden,  als  er  zur  Erteilung  von  Auskunft  und  Gestattung  von
Revisionen  angehalten  werden  kann.2)  Allein  den  Nachweis
zu  liefern,  daß  seine  Anlage  sich  in  einem  polizeimäßigen  Zustande
der  Funktions=  und  Feuersicherheit  befindet  und  somit  kein
Anlaß  zum  polizeilichen  Einschreiten  vorliegt,  ist  er  nicht  verpflichtet;
  den  Nachweis  des  entgegengesetzten  Zustandes  hat
vielmehr  die  Polizeibehörde  zur  Begründung  eines  entsprechenden
Einschreitens  zu  führen.  Ihr  mag  unbenommen  bleiben,  sich
mit  jenem  Nachweis  zu  begnügen,  wenn  der  Inhaber  des
Elektrizitätswerkes  sich  freiwillig  hierzu  versteht:  andernfalls  hat
sie  ihrerseits  Feststellungeen  zu  treffen  und  eben  deshalb  auch
die  hierzu  erforderlichen  Kosten  zu  tragen  bezw.  den  Träger
der  Polizeilast  damit  zu  belasten,  wie  dies  auch  von  anderen
unmittelbaren  sachlichen  Kosten  der  Polizei  gilt.3)  Die  Verpflichtung
  des  Inhabers  des  Elektrizitätswerkes  hierzu  würde

1)  882,  4,  5  u.  6.  2)  Vgl.  Entsch.  d.  OVG.  27  73
2)  Vgl.  Entscheidungen  d.  OVG.  und  V76.
7  385,  15  423,  26  386,  403.