A.  Sicherheitspolizei.  §  33.  159

nur  aus  besonderen  gesetzlichen  Bestimmungen  hergeleitet  werden
können.1)  Bestimmungen  solchen  Inhalts  sind  aber  bezüglich
der  Untersuchungen  über  den  Betrieb  der  Elektrizitätsanstalten
nicht  ergangen.2)

Zur  Vorkehrung  von  Maßregeln  gegen  den  Eintritt  von
Störungen  des  Telegraphenverkehrs  und  Gefährdung  der
Sicherheit  der  Beamten  und  des  Publikums  sind  die  Polizeibehörden
  unzweifelhaft  befugt  und  verpflichtet,  wie  dies  nicht  bloß
mit  Bezug  auf  die  zu  befürchtende  Gefahr,  sondern  auch  mit  Rücksicht
  auf  die  Abwehr  der  Störungen  des  Telegraphenverkehrs  anzunehmen
  ist,  da  auch  dieser  unter  den  Schutz  der  Polizei  gestellt
ist..),  Hiermit  im  Zusammenhange  steht  aber  auch,  daß  solchen
Schutz  zu  gewähren,  regelmäßig  nur  die  Ortepolizei  berufen  ist
und,  mangels  positiver  Bestimmungen,  nicht  etwa  zur  Wahrung
der  beim  Telegraphenverkehr  über  den  Bezirk  des  Ortspolizeiverwalters
  hinausreichenden  Interessen  —  die  Landespolizeibehörde.
  Sowenig  das  Oberverwaltungsgericht  in  dem  Falle,
wo  es  sich  um  den  Schutz  von  Eisenbahnanlagen  und  der  sich
derselben  bedienenden  Personen  handelt,  das  Eingreifen  der
Landespolizeibehörde  für  gerechtfertigt  angesehen  hat,")  so  wenig
erscheint  die  letztere  zuständig,  wenn  schädliche  Störungen  des
Telegraphenverkehrs  abgewehrt  werden  sollen.  Von  der
Zuständigkeit  der  Ortspolizei  auch  unter  solcher  Voraussetzung
ist  das  Oberverwaltungsgericht  bereits  in  dem  Falle  Bd.  20
z.  403  seiner  Entscheidungen  ausgegangen.  Auch  die  Ressortminister
  teilen  in  dem  Erl.  vom  16.  März  18865)  dieselbe  Auffassung;
  denn  hiernach  sollen,  wenn  es  sich  darum  handelt,  die
elektrischen  Beleuchtungsleitungen  von  den  Telegraphenleitungen
zur  Vermeidung  von  Störungen  und  Gefahren  hinreichend
entfernt  zu  halten,  die  Regierungspräsidenten  „die  Polizeibehörden
  ihres  Bezirks“  mit  entsprechender  Anweisung  versehen.)
I)  Bal.  Ausführungsges.  zum  Reichs=  1900  1  121,  Pr  WBl.  21  422,  v.  Kptz.
viebseuchengesetze  vom  12.  März  1881,  Rspr.  1.  Erg.  Bd.  494.

2  u.  24,  GS.  S.  128,  u.  An-  2)  Entsch.  d.  OVG.  20  103ff.
welsung  betr.  die  Genehmigung  u.  4)  Agl.  Entsch.  d.  OVG.  21  408.
Urtersuchung  der  Dampfkessel  vom  5)  Ogstdl-  *  g.  Juni  1890
BVarz  1892  qpf  60)  Erk.  d.  OVG.  vom  9.  Juni  1899,
Man  iho  MstBl.  S.  11  bezw.  119,  1  10/8,  Pr  Vl.  21  200,  v.  Rpt.  Rspr-0
  Gebühren.  1.  Erg.  Bd.  4941.

:)  Ugl.  Erk.  d.  OVG.  vom  23.  Januar