160  Spezieller  Teil.

Die  ösfentlichen  Zwecken  dienenden  Telegraphen-  und
Telephonanstalten  genießen  gegen  Maßnahmen,  welche  die
Benutzung  derselben  verhindern  oder  stören,  ihres  eminenten
öffentlichen  Interesses  halber  den  Schutz  für  die  öffentliche
Sicherheit,  wie  er  im  §  10  II  17  ALR.  als  die  Aufgabe  der
Polizei  hingestellt  ist.  Dies  ergibt  sich  schon  aus  den  §#§  317,
318  des  Reichsstrafgesetzbuchs.  Wenn  hiernach  die  Polizei  den  Beruf
hat,  etwaigen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  dieser
Paragraphen  entgegenzutreten,  so  müssen  die  Telegraphenanstalten
überhaupt  als  unter  den  Schutz  der  Polizeibehörden  gestellt
betrachtet  werden.  Daß  aber  die  von  der  Reichspostverwaltung
in  unmittelbarem  Anschluß  an  die  Telegraphenanstalten  für  die
gleichen  öffentlichen  Zwecke  der  Nachrichtenvermittlung,  denen
Post  und  Telegraphie  dienen,  hergestellten  und  unterhaltenen
Fernsprechanstalten  den  die  Telegraphenanstalten  schützenden
Bestimmungen  jener  §§  317,  318  untergeordnet  sind,  ist  in  der
Entscheidung  des  RG.  v.  28.  Febr.  18891)  zutreffend  ausgeführt.2)

Über  die  Zulässigkeit  des  polizeilichen  Einschreitens
gegen  Privatfernsprechanlagen  vgl.  Erk.  des  O  G.  vom
30.  September  1890  IV  1009,  Pr  VBl.  12  207.

Dagegen  sind  weder  nach  allgemeinen  Rechtsnormen  noch
nach  Spezialgesetzen  die  Polizeibehörden  zuständig,  darüber
auch  nur  interimistisch  zu  entscheiden,  ob  ein  Reichstelegraphen
Regal  besteht,  ob  es  sich  auf  die  Telephonie  erstreckt  und
wie  weit,  wenn  dies  der  Fall,  Privatverkehrsanstalten  gleicher
Art  daneben  rechtlich  bestehen  können.  Die  Reichstelegraphic
und  -telephonie  sind  wie  die  Reichspost  öffentliche  Verkehrsanstalten
  und  genießen  als  solche  in  gewissem  Umfange  unzweifelhaft
  polizeilichen  Schutz.  Sie  sind  aber  keine  polizeilichen
Anstalten  und  am  wenigsten  bilden  ihre  Rechtsverhältnisse,
soweit  sie  unter  den  Gesichtspunkt  des  Regals  und  dessen
Grenzen  gegenüber  konkurrierenden  Privatunternehmungen
fallen,  einen  Gegenstand  der  öffentlichen,  polizeilichen  Ordnung.8)

Die  auf  Beseitigung  einer  ohne  Genehmigung  der  Reichstelegraphenverwaltung
  hergestellten  Fernsprechverbindung

1)  Entsch.  d.  RG.  in  Strass.  19  55ff.  3)  Erk.  d.  OVG.  vom  30.  September
2)  Erk.  d.  OVG.  vom  30.  September  1890,  Entsch.  20  106.
1890,  Entsch.  20  406  u.  Pr  BBl.  12  208.