162  Spezieller  Teil.

einen  Sachverständigen  mit  der  Ermächtigung,  auf  Grund  von
Prüfungen  Zeugnisse  über  die  Fähigkeit  zur  Führung  von
Kraftfahrzeugen  zu  erteilen,  so  können  Vergütungen,  die  dem
Sachverständigen  für  seine  Mühewaltung  nach  den  Sätzen  einer
amtlich  festgesetzten  Taxe  zustehen,  nicht  durch  polizeiliche  Verfügung
  unter  Androhung  der  Einziehung  im  Wege  des  Verwaltungszwangsverfahrens
  erfordert  werden.  Der  Sachverständige
  wird  durch  die  Bestellung  kein  Beamter,  der
Gebühren  für  Amtshandlungen  erheben  darf.1)  Die  Bescheinigungen
  sind  stempelpflichtig.z)  Gegen  einen  Bescheid,
durch  welchen  die  Erteilung  einer  Bescheinigung  über  die
Fähigkeit,  ein  Kraftfahrzeug  zu  führen,  abgelehnt  wird,  ist  die
Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  nicht  gegeben.3)  Ein  Gesetzentwurf
  betr.  die  Haftpflicht  der  Besitzer  von  Kraftfahrzeugen
ist  dem  Reichstage  vorgelegt  worden.

§  35.

Die  polizelliche  Regelung  der  Zubereitung,  Aufbewahrung,
Beförderung  und  Verwendung  von  Sprengstoffen.")

1.  Genehmigung  und  Registerführung.

Die  Herstellung,  der  Vertrieb  und  der  Besitz  von
Sprengstoffen  sowie  die  Einführung  derselben  aus  dem  Auslande
  ist  unbeschadet  der  bestehenden  sonstigen  Beschränkungen
nur  mit  polizeilicher  Genehmigung  zulässig.5)

Die  Zubereitung  ohne  die  vorgeschriebene  Genehmigung  ist
strafbar..),  Die  Genehmigung  ist  widerruflich.7)  Auch  die  Gehilfen
  bedürfen  der  Genehmigung,  eine  namentliche  Aufführung
  ist  nicht  erforderlich.3)

1)  Erk.  d.  O  G.  vom  1.  Juli  1902,
Entsch.  41  437,  v.  Kptz.  Rspr.  0.  Erg.=Bd.
  559.

2)  Mst  Erl.  vom  6.  Februar  1904,
Zentr  Bl.  f.  Abgabew.  S.  42.

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  17.November
1903,  Pr  VWBl.  25  696,  v  Kptz.  Rspr.
3.  Erg.  Bd.  525.

4)  Ges.  gegen  den  verbrecherischen
u.  gemeingefährlichen  Gebrauch  von
Sprengstoffen  vom  9.  Juni  1884,  RGBl.

S.  61,  Bek.  des  Reichskanzlers  vom
29.  April  1903,  RGBIl.  S.  211;  Mst  Vd.
vom  11.  September  1884,  MstBl  S.  237
u.  Pol  Vd.  d.  M.  d.  J.  u.  f.  H.  vom
14.  September  1905,  Mst  Bl.  S.  173.

ö5)  "  1  Ges.  vom  9.  Juni  1884.

6)  5  367  Ziffer  4  Stf  GB.

7)  §  4b.  Ges.

8)  Erk.  d.  RG.  vom  21.  November
1885  u.  vom  23.  Februar  1899,  Entsch.
18  90,  32  39.