A.  Sicherheitspolizei.  g  35.  163

Über  Gesuche  um  Gestattung  der  Herstellung,  des  Vertriebes,
des  Besitzes  sowie  der  Einführung  von  Sprengstoffen  aus  dem
Auslande  haben  die  Landräte,  in  Städten  von  mehr  als
10000  Einwohnern  die  Orts-Polizeibehörden  in  erster  Instanz
Entscheidung  zu  treffen.  Zuständig  ist  diejenige  Behörde,
in  deren  Bezirk  der  die  Genehmigung  Nachsuchende  wohnt.1)
Diese  Genehmigung  ist  nicht  jedesmal  seitens  derjenigen
Personen  resp.  Gesellschaften  nachzusuchen,  auf  deren  Rechnung
die  Herstellung  stattfindet.  Es  ist  vielmehr  unter  der  „Herstellung“
  von  Sprengstoffen  im  Sinne  des  Gesetzes,  entsprechend
der  bei  Vorlegung  desselben  in  der  ihm  beigegebenen  Begründung
  zu  dem  Begriffe  des  „Vertriebes“  unter  8  1  ausdrücklich
  gegebenen  Erläuterung,  die  tatsächliche  Herstellung  zu
verstehen,  und  demgemäß  die  Nachsuchung  der  polizeilichen
Genehmigung  jedesmal  von  demjenigen  zu  fordern,  unter
dessen  verant  wortlicher  Leitung,  gleichviel  ob  für  eigene  oder
für  fremde  Rechnung,  die  Herstellung  unmittelbar  stattfindet.2)

In  den  Gesuchen  um  Gestattung  der  Herstellung,  des  Besizes
  und  der  Einführung  von  Sprengstoffen  aus  dem  Auslande
  sind  die  Zwecke,  zu  welchen  diese  Stoffe  dem  Gesuchsteller
  dienen  sollen,  anzugeben.

Die  Erlaubnis  zur  Herstellung,  zum  Vertriebe  und  zur
Einführung  von  Sprengstoffen  aus  dem  Auslande  schließt  die
Erlaubnis  zum  Besitze  von  Sprengstoffen  in  sich.

Die  Erlaubnisscheine  sind  mit  dem  Amtssiegel  oder  dem
amtlichen  Stempel  der  ausfertigenden  Behörde  zu  versehen.

Die  Behörde  entscheidet  über  das  Gesuch  nach  freiem  Ermessen.
  Über  die  Gründe  zur  Versagung  der  Genehmigung  ist
dieselbe  nur  der  Aussichtsbehörde  Auskunft  zu  geben  verpflichtet.3)

Die  Erlaubnisscheine  sind  nicht  stempelpflichtig.")

Gegen  die  versagende  Verfügung  ist  nur  die  Beschwerde
an  die  Aufsichtsbehörde  innerhalb  14  Tagen  zulässig.  Dieselbe
hat  keine  aufschiebende  Wirkung.ö)

Erfolgt  die  Zurücknahme  einer  gemäß  8  1  Abs.  1  des  Ge-1)

  Mst  Vd.  v.  11.  September  1884.  2)  MstVd.  vom  11.  September  1834.
:)  MstErl.  vom  28.  März  1885,  4)  MstErl.  vom  9.  April  1885,
Nr.  125  R.  ua  1Stsanz.  v.  J.  8  u.  MstBl.  S.  104.
MitBl.  S.  5)  §  3  des  Ges.

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