164  Spezieller  Teil.

setzes  erteilten  Genehmigung,  so  ist  der  Erlaubnisschein  an  die
Behörde  zurückzureichen.

Die  Zurücknahme  ist  ferner  durch  den  „Deutschen  Reichsund
  Preußischen  Staats-Anzeiger“  bekannt  zu  machen.)

Bei  der  Erteilung  von  Erlaubnisscheinen  zum  Besitz  von
Dynamit  soll  in  allen  das  bergbauliche  Interesse  und  die
Bergpolizei  berührenden  Fragen  von  dem  Regierungspräsidenten
dem  betr.  Oberbergamte  Gelegenheit  zu  einer  zuvorigen  Außerung
gegeben  werden.2)

Unter  gewissen  Umständen  kann  der  Erlaubnisschein  zum
Besitz  von  Sprengstoffen  auch  der  Grube  erteilt  werden,  in  deren
Betriebe  der  Sprengstoff  gebraucht  wird.2)

Wer  sich  mit  der  Herstellung  oder  dem  Vertriebe  von  Sprengstoffen
  befaßt,  hat  ein  Register  zu  führen,  aus  welchem  die
Mengen  der  hergestellten,  aus  dem  Auslande  eingeführten  oder
sonst  zum  Zweck  des  Vertriebes  angeschafften  Sprengstoffe,
sowie  die  Bezugsquellen  und  der  Verbleib  derselben  ersichtlich
sein  müssen.  Dieses  Register  ist  der  zuständigen  Behörde  auf
Erfordern  jederzeit  vorzulegen.4)  Die  Führung  des  Registers
ist  von  demjenigen  zu  fordern,  unter  dessen  verantwortlicher
Leitung,  gleichviel  ob  für  eigene  oder  fremde  Rechnung,  die
Herstellung  unmittelbar  stattfindet.5)

Auf  Sprengstoffe,  welche  vorzugsweise  als  Schießmittel
gebraucht  werden,  finden  vorbehaltlich  abweichender  landesrechtlicher
  Vorschriften  die  Bestimmungen  des  ersten  und  des
zweiten  Absatzes  keine  Anwendung.  Die  Bezeichnung  dieser
Stoffe  erfolgt  durch  Beschluß  des  Bundesrats.

Insoweit  Sprengstoffe  zum  eigenen  Gebrauch  durch  Reichsoder
  Landesbehörden  von  der  zuständigen  Verwaltung  hergestellt,
besessen,  eingeführt  oder  vertrieben  werden,  bleiben  die  Vorschriften
des  ersten  und  zweiten  Absatzes  ebenfalls  ausgeschlossen.“)

Als  Sprengstoffe  im  Sinne  des  vorstehenden  Absatzes  3  81
des  Gesetzes  sind  in  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom
29.  April  1903,  RGBl.  S.  211,  bezeichnet:

1)  Mst  Vd.  vom  11.  September  1884.  4)  §  1  des  Ges.

2)  SpezBesch.  d.  M.  d.  J.  u.  d.  S5)  MstErl.  vom  28.  März  1855,
5.  A.  vom  30.  April  18838,  M.  d.  J.  MfstBl.  S.  104.
II  3021  u.  M.  d.  ö.  A.  1.  2208.  )  §  1  Ges.  vom  9.  Juni  1881.

3)  Spez  Besch.  d  M.  d  J.  vom
24.  Dezember  1887,  11  13859.