A.  Sicherheitspolizei.  8  35.  165

a)  alle  zum  Schießen  aus  Jagd=  oder  Scheibengewehren  oder
zu  Sprengungen  in  Bergwerken,  Steinbrüchen  usw.  dienen  den
aus  Salpeter,  Schwefel  und  Kohle  hergestellten  Pulversorten;

b)  die  zur  Entzündung  von  Gewehrladungen  dienenden  Sprengstoffe,
  soweit  sie  in  Zündhütchen  für  Gewehre  oder  Zündspiegeln
  für  dergleichen  verarbeitet  sind;

c)  die  Bereinigung  der  unter  a  und  b  genannten  Stoffe  in
fertige  Gewehr-,  Pistolen=  oder  Revolverpatronen,  einschließlich
  der  unter  Verwendung  von  Knallquecksilber  ohne
Pulver  hergestellten  Patronen  für  Teschinggewehre,  Pistolen
oder  Revolver:;

d)  fertige  Gewehr-,  Pistolen=  oder  Revolverpatronen,  welche
rauchschwaches  Pulver  enthalten.

2.  Herstellung.

Der  Betrieb  der  Pulver=  und  Sprengstoff-Fabriken
ist  ausschließlich  durch  technisch  befähigte  und  geschäftlich  zuverlässige
  Personen  zu  leiten.  Hierzu  bietet  die  bestehende
Gesetzgebung  die  erforderlichen  Handhaben.  Der  Betrieb  derjenigen
  Sprengstoff-Fabriken,  welche  unter  das  Reichsgesetz  vom
9.  Juni  1884  fallen,  ist  nur  mit  polizeilicher  Erlaubnis  zulässig,
deren  Erteilung  dem  freien  Ermessen  der  Behörden  überlassen
ist  und  deren  Zurücknahme  jederzeit  erfolgen  kann.  Der  Beginn
und  die  Festsetzung  des  Betriebes  dieser  Fabriken  kann  daher
auch  an  die  Bedingung  geknüpft  werden,  daß  die  Leitung  des  Betriebes
  einer  sachverständigen  und  zuverlässigen  Person  unterstellt
  werde.  Für  die  nicht  unter  das  vorstehend  angezogene
Gesetz  fallenden  Fabriken,  welche  die  vorzugsweise  als  Schießmittel
  gebrauchten  Sprengstoffe  herstellen,  findet  sich  in  den
K&amp;  18  und  120  Absatz  3  der  GewO.  die  gesetzliche  Grundlage,
da  zu  den  „Anordnungen,  welche  zum  Schutze  der  Arbeiter
gegen  Gefahren  für  Gesundheit  und  Leben  notwendig  sind“
bezw.  zu  den  „Einrichtungen,  welche  mit  Rücksicht  auf  die  besondere
  Beschaffenheit  des  Gewerbebetriebes  und  der  Betriebsstätte
  zu  tunlichster  Sicherheit  gegen  Gefahren  für  Leben  und
Gesundheit  notwendig  sind“,  auch  die  Unterstellung  des  Betriebes
unter  eine  sachverständige  und  zuverlässige  Leitung  gerechnet
werden  kann.  Es  steht  somit  nichts  im  Wege,  eine  solche  für