A.  Sicherheitspolizei.  §  35.  167

Die  zur  Verpackung  von  Sprengstoffen  dienenden  Behälter
  müssen  je  nach  ihrem  Inhalt  mit  der  Aufschrift:  Pulver,
Sprengsalpeter,  brennbarer  Salpeter,  Pulver  aus  Nitrocellulose
und  Salpeter,  geladene  Geschosse,  Geschützpatronen,  Kartuschen,
Petarden,  Feuerwerkskörper,  Zündungen,  Dynamitpatronen,
Kohlendynamitpatronen,  Sprenggelatinepatronen,  Gelatine-Dynamitpatronen,
  Karbonitpatronen,  Schießbaumwolle  usw.  versehen
  sein.  Außerdem  müssen  dieselben  mit  der  Firma  oder  der
Marke  der  Fabrik,  aus  welcher  die  Sprengstoffe  herrühren,
bezeichnet  sein,  oder  eine  von  der  Zentralbehörde  gebilligte
und  öffentlich  bekannt  gemachte  Bezeichnung  der  Fabrik  tragen.:)

3.  Transport  der  Sprengstoffe.

Die  Beförderung  von  Sprengstoffen  auf  Fuhrwerken,
welche  Personen  befördern,  ist  verboten.

Eine  Ausnahme  findet  nur  statt,  wenn  in  dringenden  Fällen
allgemeiner  Gefahr  z.  B.  bei  Eisstopfungen,  die  nötigen  Sprengbüchsen
  und  das  zu  deren  Füllung  erforderliche  Material  unter
zuverlässiger  Begleitung  in  kürzester  Frist  nach  dem  Bestimmungsort
  geschafft  werden  soll.2)

Bei  dem  Verpacken  und  dem  Verladen,  sowie  bei  dem
Abladen  und  Auspacken  darf  Feuer  oder  offenes  Licht  nicht
gehalten,  Tabak  nicht  geraucht  werden.

Das  Verladen  und  Abladen  hat  unter  sorgfältiger  Vermeidung
von  Erschütterungen  zu  erfolgen.  Die  Versendungsstücke  dürfen
deshalb  nie  gerollt  oder  abgeworfen  werden.  Das  Verladen
nitroglycerinhaltiger  Sprengstoffe  auf  Fuhrwerke  und  das  Abladen
  von  solchen  darf  nur  an  Rampen  oder  gleichartigen
Einrichtungen  unter  Benutzung  von  weichen  Unterlagen  stattfinden.
  Das  Auf-  und  Abladen  darf  nur  von  zuverlässigen
unterrichteten  Personen  und  unter  Aufsicht  erfolgen.  Soll
das  Verladen  oder  Abladen  ausnahmsweise  nicht  vor  der
Fabrik  oder  dem  Lagerraum  oder  innerhalb  dieser  Räume
geschehen,  so  ist  hierzu  die  Genehmigung  der  Ortspolizeibehörde
einzuholen.)

1)  §  6  d.  Mst  d.  vom  14.  Sep-  2)  7  aaO.
ber  1905.  2)  8  8  aaO.

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