168  Spezieller  Teil.

Die  Bersendungsstücke  müssen  auf  dem  Fuhrwerk  so  fest
verpackt  werden,  daß  sie  gegen  Scheuern,  Rütteln,  Stoßen,
Umkanten  und  Herabfallen  aus  ihrer  Lage  gesichert  sind,  insbesondere
  dürfen  Tonnen  nicht  aufrecht  gestellt,  müssen  vielmehr
  gelegt  und  durch  Holzunterlagen  unter  Haar=  oder  Strohdecken
  gegen  jede  rollende  Bewegung  gesichert  werden.1)

Sprengstoffe  dürfen  nicht  mit  Zündhütchen,  Zündpräparaten
oder  sonstigen  leicht  entzündlichen  oder  selbstentzündlichen  Gegenständen
  zusammen  verladen  werden.  2)

Zur  Beförderung  von  Sprengstoffen  dienende  Fuhrwerke
müssen  so  dicht  schließende  Wagenkasten  besitzen,  daß  die
Sprengstoffe  nicht  verstreut  werden  können.  Sind  die  Wagenkasten
  oben  offen,  so  müssen  sie  mit  einem  dichtschließenden,
feuersicheren  Plantuch  (z.  B.  imprägnierter  Leinwand)  überspannt
  sein.

Auch  die  Vorder=  und  Hinterseite  der  Fuhrwerke  sind  mit
demselben  Material  zu  schließen.

Zum  Sperren  der  Räder  dürfen  nur  hölzerne  Radschuhe  angewendet
  werden,  bei  Eisbahn  ist  eine  eiserne  Sperrvorrichtung
(Krätzer)  gestattet,  sofern  sie  ganz  vom  Radschuh  bedeckt  ist.

Die  Fuhrwerke  müssen  als  Warnungszeichen  eine  von  weitem
erkennbare,  stets  ausgespannt  gehaltene  schwarze  Flagge  mit
einem  weißen  P  führen.  Beim  Verladen  der  Sprengstoffe  auf
Fuhrwerke  und  beim  Abladen  von  solchen  müssen  die  Zugtiere
ausgespannt  sein.)

Fuhrwerke,  welche  Sprengstoffe  führen,  dürfen  nur  im  Schritt
fahren  und  von  Fuhrwerken  sowie  von  Reitern  nur  im  Schritt
passiert  werden.

Besteht  ein  Transport  aus  mehreren  Fuhrwerken,  so  müssen
diese  während  der  Fahrt  eine  Entfernung  von  mindestens
50  Meter  untereinander  innehalten.4)

Bei  jedem  Aufenthalt  von  mehr  als  einer  halben  Stunde
ist  eine  Entfernung  von  mindestens  300  Meter  von  Fabriken,
Werkstätten  und  bewohnten  Gebäuden  einzuhalten.

Die  Ortspolizeibehörde  darf,  falls  eine  geeignete  Haltestelle
in  solcher  Entfernung  nicht  zu  finden  ist,  gestatten,  daß  eine

1)  )  9  aaO.  2)  )  11  aaO.
2)  §  10  aa  O.  4)  §  13  aa  O.