A.  Sicherheitspolizei.  §  35.  169

Haltestelle  in  einer  geringeren,  wenn  aber  nicht  ein  anderer
Schutz  geboten  ist,  mindestens  200  Meter  betragenden  Entfernung
von  Fabriken,  Werkstätten  und  bewohnten  Gebäuden  gewählt
wird.

Bei  einem  Aufenthalt  von  mehr  als  einer  halben  Stunde
in  der  Nähe  von  Ortschaften  ist  überdies  der  Ortspolizeibehörde
tunlichst  schleunig  Anzeige  zu  erstatten;  die  Ortspolizeibehörde
hat  darauf  die  ihr  notwendig  erscheinenden  Vorsichtsmaßregeln
zu  treffen.1)

Fuhrwerke,  welche  Sprengstoffe  führen,  müssen  von  Eisenbahnzügen
  oder  geheizten  Lokomotiven,  Dampfwalzen,
Dampfpflügen  und  ähnlichen  Maschinen  möglichst  weit  entfernt
bleiben.

Neben  der  Eisenbahn  herlaufende  Wege,  sowie  Wege,  auf
welchen  Dampfstraßenbahnen  liegen,  dürfen  nur  dann  von
solchen  Fuhrwerken  befahren  werden,  wenn  der  Bestimmungsort
  von  Frachtfuhrwerk  auf  einem  anderen  gut  fahrbaren  Wege
nicht  zu  erreichen  ist.2)

Der  Transport  durch  zusammenhängend  gebaute  Ortschaften
  ist  nur  gestattet,  wenn  diese  nicht  von  Frachtfuhrwerk
  auf  gut  fahrbaren  Wegen  umfahren  werden  können.  Ist
die  Durchfahrt  unvermeidlich,  so  hat  der  Transportführer  der
Ortspolizeibehörde  Anzeige  zu  erstatten  und  deren  Bestimmungen
vor  der  Einfahrt  in  den  Ort  abzuwarten.  Die  Ortspolizeibehörde
hat  den  zu  nehmenden  Straßenzug  zu  bestimmen  und  von
anderen  Fahrzeugen  möglichst  freizuhalten,  auch  Sorge  zu  tragen,
daß  die  Durchfahrt  ohne  unnötigen  Aufenthalt  und  mit  Vermeidung
  besonderer  Gefahren  erfolgt.3)

Gerät  eine  Sprengstoffsendung  unterwegs  in  einen
Zustand,  daß  der  weitere  Versand  bedenklich  erscheint,
so  hat  die  Ortspolizeibehörde,  welcher  von  dem  Transportführer
tunlichst  schleunig  Anzeige  zu  erstatten  ist,  die  zur  gefahrlosen
weiteren  Behandlung  der  Sendung  nötigen  Anordnungen  zu
treffen,  und  zwar  je  nach  den  Umständen  unter  Zuziehung
eines  auf  ihre  Aufforderung  von  dem  Absender  zu  entsendenden
Sachverständigen.

5  14  an.  :)  §  16  aaO.
2)  8  15  aa-  .