170  Spezieller  Teil.

Ist  Gefahr  im  Verzuge,  so  erfolgt  die  Vernichtung  der
Sprengstoffe  durch  die  Polizeibehörde  auf  Kosten  des  Absenders
ohne  vorherige  Benachrichtigung  desselben,  wenn  möglich  nach
der  Angabe  und  unter  Aufsicht  eines  Sachverständigen.)

Werden  Sprengstoffe  in  Mengen  von  nicht  mehr  als
35  Kilogramm  Bruttogewicht  versendet,  so  finden  auf  dergleichen
  Sendungen  von  den  Vorschriften  dieses  Abschnitts  im
wesentlichen  die  §§  7  bis  10  Anwendung.2)  Über  die  Führer
von  Sprengstoff=  und  Pulvertransporten  vgl.  MstErl.  vom
14.  April  1904,  Mst  Bl.  S.  138.

Auf  Dampfschiffen,  welche  Personen  befördern,  dürfen
Sprengstoffe  nicht  transportiert,  an  Schießpulver  oder  Feuerwerkskörpern
  jedoch  darf  soviel  mitgeführt  werden,  als  zur
Abgabe  von  Signalen  notwendig  ist.

Die  im  #&amp;  7  enthaltene  Ausnahmebestimmung  findet  auch
hier  Anwendung.

Fähren,  welche  Fuhrwerk  mit  Sprengstoffen  übersetzen,
dürfen  nicht  andere  Fuhrwerke  oder  Personen  befördeen.5)

Sind  zu  öffnende  Brücken  oder  Schleusen  zu  passieren,
so  hat  der  Transportführer  dem  Brücken=  oder  Schleusenwärter
Anzeige  zu  erstatten  und  vor  der  Durchfahrt  dessen  Bestimmungen
  abzuwarten.  Der  Brücken=  oder  Schleusenwärter
hat  Sorge  zu  tragen,  daß  die  Durchfahrt  ohne  unnötigen  Aufenthalt
  und  mit  Vermeidung  besonderer  Gefahren  erfolgt.

Das  Anlegen  darf  nur  an  Orten  geschehen,  welche  während
des  Aufenthalts  dem  Publikum  nicht  zugänglich  sind.

Die  Ortspolizeibehörde  ist  stets  vorher  in  Kenntnis  zu  setzen
und  hat  Vorschriften  über  Ort  und  Zeit  zu  geben  und  Vorsichtsmaßregeln
  im  einzelnen  zu  treffen.4)

Die  nach  einem  Orte  des  Inlands  bestimmten  Sendungen
von  Sprengstoffen  aus  dem  Auslande  werden  nur  unter  der
Bedingung  eingelassen,  daß  der  den  Adressaten  zur  Einführung
von  Sprengstoffen  aus  dem  Auslande  ermächtigende  Erlaubnisschein
  den  Begleitpapieren  der  Sendung  beigefügt  wird.5)

1)  §  18  aa  O.  4)  §  23  aa  O.

2)  §  19  aaO.  5)  Mst  Vd.  vom  11.  September  1884.
„)  §.20  aa  .