A.  Sicherheitspolizei.  §  35.  171

Einer  Verschärfung  der  vorstehenden  Vorschriften  wird  es
bei  obwaltenden  besonderen  Verhältnissen  wohl  nur  in  der
Richtung  bedürfen,  daß  für  die  einzelnen  Sendungen  von
Sprengstoffen  die  einzuschlagenden  Wege  polizeilicherseits  festgesetzt
  und  Vorkehrungen  getroffen  werden,  daß  die  Transporte,
wenn  irgend  möglich,  nur  bei  Tage  stattfinden.  Ferner  würde
nichts  dagegen  einzuwenden  sein,  daß  die  Zuverlässigkeit  der
Wagenführer  besonders  sorgfältig  geprüft  und  bei  sehr  erheblichen
Sendungen  die  Begleitung  durch  eine  weitere  geeignete  Person
gefordert  wird,  soweit  dies  nach  dem  vorstehend  angeführten
MstErl.  vom  14.  April  1904  noch  zulässig  erscheint.  Auch  könnte
angeordnet  werden,  daß  für  eine  sichere  Bewachung  der  Wagen
während  der  Nachtzeit  Sorge  getragen  wird.  Bei  Arbeiterbewegungen
  und  sonstigen  ernsten  Anlässen  werden  dagegen  nur
die  notwendigsten  Transporte  auszuführen  und  von  Mannschaften
  der  Gendarmerie  oder  der  bewaffneten  Macht  zu  begleiten
  sein.1)  Polizeiverordnung  der  M.  d.  J.  und  f.  H.  vom
23.  Dezember  1893  betr.  die  Versendung  von  Sprengstoffen
und  Munitionsgegenständen  der  Militär=  und  Marineverwaltung
  auf  Land-  und  Wasserwegen  ist  durch  Erl.  der  beiden
Minister  vom  23.  Dezember  1893,  M.  d.  J.  II  13797,  M.  f.  H.
(  9989  Mst  Bl.  v.  1894  S.  19  mitgeteilt.2)

4.  Der  Handel  und  die  Verausgabung  von  Sprengstoffen.


Wer  Sprengstoffe  feilhalten  will,  muß  davon  der  Ortspolizeibehörde
  Anzeige  machen.  Wer  Sprengstoffe  feilhalten
will,  welche  den  Vorschriften  des  Reichsgesetzes  vom  9.  Juni
IX#  unterliegen,  bedarf  dazu  der  polizeilichen  Erlaubnis  gemäß
51  dieses  Gesetzes.)

Die  Abgabe  von  Sprengstoffen  an  Personen,  von  welchen
ein  Mißbrauch  derselben  zu  befürchten  ist,  insbesondere  an
Personen  unter  16  Jahren  ist  verboten.  Dies  gilt  ins-1)

  Erl.  d.  M.  d.  J.  u.  M.  f.  H.  u.  Militär-Transport-Ordnung  für
vom  21.  November  1853,  M.  d.  J.  wifenbahnen  vom  18.  Januar  1899,
II  13595,  M.  f.  H.  C  9689.  NRG#l.  S.  15.

2)  Val.  hierzu  Erl.  d.  M.  d.  J.  u.  2)  8  24  d.  PolVd.  vom  14.  Sep-M
  f.  8.  vom  27.  Februar  1894,  tember  1905.
nnr  M.  f.  5.,  11  2285  M.  d.  J.