172  Spezieller  Teil.

besondere  auch  von  solchen  Feuerwerkskörpern,  mit  deren  Verwendung
  eine  erhebliche  Gefahr  für  Person  oder  Eigentum
verbunden  ist  (Kanonenschläge,  Frösche,  Schwärmer  u.  dergl.).
Auf  Spielwaren,  welche  ganz  geringe  Mengen  von  Sprengstoffen
  enthalten,  findet  diese  Vorschrift  keine  Anwendung.
Zündplättchen  (amorces),  welche  mehr  als  7,5  gr  Sprengmischung
  (Knallsalz)  auf  1000  Plättchen  enthalten,  dürfen  als
Spielwaren  nicht  in  den  Verkehr  gebracht  werden.1)

Die  Verausgabung  von  Sprengstoffen,  welche  den
Vorschriften  des  Reichsgesetzes  vom  9.  Juni  1884  unterliegen,
an  die  in  Bergwerken,  Steinbrüchen,  Bauten  und  gewerblichen
Anlagen  beschäftigten  Bergleute,  Arbeiter  usw.  darf  nur
von  denjenigen  Betriebsleitern,  Beamten  oder  Aufsehern
bewirkt  werden,  welche  nach  den  gemäß  §  2  Gesetzes  erlassenen
  Anordnungen  zum  Besitz  von  Sprengstoffen  berechtigt
sind.  Diese  Personen  sind  verpflichtet,  über  die  Verausgabung
ein  Buch  zu  führen,  welches  den  Namen  der  Empfänger,  den
Zeitpunkt  der  Verausgabung,  die  Menge  der  verausgabten
Stoffe,  sowie  bei  Sprengpatronen  deren  Jahreszahl  und
Nummer  (*5.24  Abs.  2)  angibt.  Bei  Staatswerken,  welche  besondere
  Erlaubnis  zum  Besitz  von  Sprengstoffen  nicht  bedürfen,
kann  die  Verausgabung  von  solchen  Personen  bewirkt  werden,
welche  von  der  Verwaltung  des  Werkes  zu  der  Verausgabung
ausdrücklich  ermächtigt  sind.

Die  Leiter  der  Bergwerke,  Steinbrüche,  Bauten  und
gewerblichen  Anlagen  sind  verpflichtet,  Maßregeln  zu  treffen,
welche  eine  Verwendung  der  zum  Verbrauch  im  Betriebe  verausgabten
  Sprengstoffe  durch  die  Bergleute,  Arbeiter  usw.  zu
anderen  Zwecken  tunlichst  ausschließen.2)

Eine  Bestrafung  der  Betriebsleiter  auf  Grund  des  2.  Abs.
des  §  27  der  Polizei-Verordnung  vom  19.  Oktober  1893  —
jetzt  vom  14.  September  1905  —  betr.  den  Verkehr  mit  Sprenggeschossen,
  wird  nur  dann  herbeizuführen  sein,  wenn  sie  ihrerseits
unterlassen  haben,  diejenigen  Maßregeln,  welche  zur  Verhütung
einer  mißbräuchlichen  Verwendung  von  Sprengstoffen  geeignet

1)  §  26  aa  .  2)  §  27  aa.