A.  Sicherheitspolizei.  §  35.  173

sind,  mit  der  möglichen  und  billigerweise  zu  fordernden  Sorgfalt
  zu  treffen.2)

5.  Aber  die  Lagerung  von  Sprengstoffen.

Wer  mit  Pulver,  Sprengsalpeter,  brennbarem  Salpeter  (82
Zisfer  1),  Feuerwerkskörpern  und  Zündplättchen  —  amorces  —
(82  Ziffer  5)  oder  solchen  Patronen  für  Handfeuerwaffen,
welche  nicht  unter  8  1  Abs.  2b  fallen,  Handel  treibt,  darf:

1.  im  Kaufladen  nicht  mehr  als  2½  kg,
2.  im  Hause  außerdem  nicht  mehr  als  10  kg  vorrätig
halten.

Auf  Nachweis  eines  besonderen  Bedürfnisses  kann  die  Erhöhung
  des  Vorrats  unter  2  zeitweilig  bis  auf  15  kg  gestattet
werden.

Die  Aufbewahrung  muß  in  einem  auf  dem  Dachboden
(Speicher)  belegenen,  mit  keinem  Schornsteinrohre  in  Verbindung
  stehenden  abgesonderten  Raume  erfolgen,  welcher  beständig
unter  Verschluß  gehalten  und  mit  Licht  nicht  betreten  wird.
Die  Behälter  müssen  den  Bestimmungen  im  §&amp;  6  Atbsatz  1
und  2  entsprechen  und  mit  stets  fest  geschlossenen  Deckeln  versehen
  sein.2)

Personen,  welche  nicht  unter  die  Bestimmung  des  §&amp;  29  fallen,
bedürfen  für  die  Aufbewahrung  von  mehr  als  2½  kg  der  daselbst
  genannten  Sprengstoffe  der  polizeilichen  Erlaubnis.3)

Größere  als  die  im  §  29  angegebenen  Mengen  dieser  Sprengstoffe
  sind  außerhalb  der  Ortschaften  in  besonderen
Magazinen  aufzubewahren,  von  deren  Sicherheit  die  Polizeibehörde
  sich  überzeugt  hat.  Diese  Magazine  müssen  sich,  wenn
sie  über  Tage  liegen,  im  Wirkungsbereiche  sachgemäß  ausgeführter
  und  unter  Aufsicht  stehender  Blitzableiter  befinden.

Handelt  es  sich  um  Magazine,  welche  zu  einem  der  Ausfsicht
der  Bergbehörde  unterstehenden  Werke  gehören,  so  hat  die
Polizeibehörde  die  Prüfung  in  Gemeinschaft  mit  der  Bergbehörde
  vorzunehmen.

1)  Erl.  d.  M.  f.  H.  u.  d.  J.  vom  2)  §  29  PVO.  vom  14.  Sepn,

  )„  #475  tember  1905.
nwrr  1894,  1I  1840  M.  f.  S,  II  4710  o)79  30  aa  .