174  Spezieller  Teil.

Es  kann  angeordnet  werden,  daß  die  Schlüssel  zu  diesen
Magazinen  in  den  Händen  der  Behörde  bleiben.1)

Über  die  Aufbewahrung  von  Sprengstoffen  an  der  Herstellungsstätte
  oder  an  denjenigen  Orten,  wo  sie  innerhalb  eines
Betriebes  zur  unmittelbaren  Verwendung  gelangen,  vgl.  §§  32  ff.
aaO.

Die  Lagerung  von  Schießpulver  und  Roburit  in  demselben
  Raum  kann  nur  dann  als  zulässig  erachtet  werden,  wenn
die  Lage  des  Magazins  Gewähr  dafür  bietet,  daß  bei  gemeinsamer
  Explosion  das  Leben  der  Umwohner  nicht  gefährdet
wird.2:)  Roburit  ist  bis  auf  weiteres  in  Beziehung  auf  Beförderung
  und  Lagerung  wie  Dynamit  zu  behandeln.s)  Über  die
Bauart  von  Magazinen  für  brisante  Sprengstoffe  vgl.  MstErl.
vom  6.  Februar  1900.4)

6.  An=  und  Verwendung  von  Sprengstoffen.

Die  Verwendung  von  Sprengstoffen  in  Steinbrüchen,  bei
Bauten  und  ähnlichen  Betrieben  darf  nur  von  Personen  vorgenommen
  werden,  die  ein  auf  ihren  Namen  lautendes  Besitzzeugnis
  für  diese  Stoffe  haben.ö)

Die  Oberbergämter  haben  durch  Polizeiverordnungen  anzuordnen,
  daß  die  Schießarbeit  mit  brisanten  Sprengstoffen  beim
Bergwerksbetriebe  nur  durch  die  Ortsältesten  (Kameradschaftsführer,
  Drittelführer)  ausgeführt  werden  darf,  daß  also  auch
nur  diese  Personen  allein  brisante  Sprengstoffe  und  Zündmittel
besitzen  dürfen  und  das  Laden,  Besetzen  und  Wegtun  der  Schüsse
mit  solchen  Sprengstoffen  selbst  zu  besorgen  haben.  Es  ist
ferner  Anordnung  zu  treffen,  daß  alle  in  einer  Schicht  nicht
verwendeten  Sprengstoffe  und  Zündmittel,  sofern  nicht  Ablösung
  auf  dem  Schlägel  stattfindet,  wieder  nach  der  Ausgabestelle
  zurückgelangen  müssen,  daß  also  die  für  einige  Bezirke
vorgeschriebenen  verschließbaren  Schießkästen  entweder  ganz

1)  §  31  aa  O.  5.  A.  vom  14.  März  1889,  C  673
2)  Erl.  d.  M.  f.  H.  u.  d.  J.  vom  M.  f.  H.

18.  Januar  1889,  HM.  C  7204,  M.  b.  J.  )  MstBl.  S.  102.

II  559  S)  Mst  Erl.  vom  19.  September  1894,

5)  Erlaß  des  M.  f.  H.,  d.  J.  und  Eisenb  Wl.  S.  255.