A.  Sicherheitspolizei.  §  35.  175

wegfallen  oder  wenigstens,  solange  die  Arbeit  ruht,  weder
Sprengstoffe  noch  Zündmittel  enthalten  dürfen.:)

Die  im  Interesse  der  Schiffahrt  nötigen  Sprengungen
gesunkener  Schiffe  sollen  der  Regel  nach  unter  Leitung
eines  höheren  Baubeamten  geschehen.  Dieser  hat  sich  insbesondere
über  die  Wirkung  der  zur  Anwendung  gelangenden  Sprengmittel
vorher  sorgfältig  zu  unterrichten.  Von  der  persönlichen  Mitwirkung
  eines  höheren  Baübeamten  kann  nur  dann  abgesehen
werden,  wenn  eine  für  Sprengungen  besonders  ausgebildete
oder  hierin  seit  längerer  Zeit  als  zuverlässig  bewährte  Persönlichkeit
  unter  dem  mittleren  und  unteren  Beamtenpersonal  zur
Verfügung  steht  oder  für  die  einzelnen  Sprengungsfälle  anderweit
  herangezogen  wird.  Auch  in  solchen  Fällen  hat  jedoch
der  die  Sprengung  anordnende  Baubeamte  die  nach  Lage
der  Umstände  etwa  erforderlichen  Weisungen  seinerseits  zu  erteilen.?)


Es  empfiehlt  sich  nicht,  das  Verbot  der  Verwendung
losen  Pulvers  zur  Schießarbeit  in  über  Tage  betriebenen
Steinbrüchen  generell  aufzuheben.  Wo  ein  Bedürfnis,  diese
Methode  der  Schießarbeit  zuzulassen,  sich  geltend  macht,  und
nach  sachverständigem  Gutachten  eine  Gefährdung  der  Arbeiter
und  des  Publikums  nicht  zu  befürchten  ist,  wird  durch  Zulassung
von  Ausnahmen  dem  Bedürfnisse  Rechnung  getragen  werden
können.  Es  wird  sich  empfehlen,  Ausnahmen  dieser  Art  nur
von  Fall  zu  Fall  auf  Antrag  des  Unternehmers  zuzulassen,
die  örtliche  und  zeitliche  Begrenzung  der  Erlaubnis,  die  Voraussetzungen,
  unter  denen  sie  zu  erteilen  und  die  Bedingungen,
an  die  sie  zu  knüpfen  ist,  werden  wesentlich  von  den  örtlichen
Verhältnissen  abhängen  und  nur  auf  Grund  eines  Gutachtens
geeigneter  Sachverständiger,  in  erster  Linie  der  Gewerbeaufsichtsbeamten,
  normiert  werden  können.  Die  Entscheidung  dürfte
in  die  Hand  des  Landrats  zu  legen  sein.  Die  Überwachung
der  Steinbrüche  und  die  Kontrolle  darüber,  ob  sie  in  Übereinstimmung
  mit  den  bestehenden  Bestimmungen  ausgebeutet
werden,  wird  schon  wegen  der  örtlichen  Lage  der  meisten  dieser
Unternehmungen  immer  schwierig  bleiben.  Werden  Ausnahmen

1)  Erl.  d.  M.  f.  H.  vom  1.  April  2)  Erl.  d.  M.  d.  A.  vom
1  31.  8.  November  1896,  !5  9340.